Rz. 17

Ein Wertpapierdepot, das aufgrund einer Vereinbarung des EL mit der das Depot führenden Bank aufgrund seines Todes außerhalb des Nachlasses von einer bestimmten Person erworben wird (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall), fällt unter die Anzeigepflicht. Unerheblich ist, ob der EL die Vereinbarung zu Lebzeiten noch widerrufen konnte. Gleiches gilt beispielsweise auch für Lebensversicherungsverträge zugunsten Dritter (s. § 3 Rn. 401). Ebenfalls anzeigepflichtig sind Vermögenswerte, bei denen der EL dem Dritten eine über seinen Tod hinausgehende Verfügungsvollmacht eingeräumt hat.

Schwieriger ist die Anzeigepflicht bei Anlagen zu beantworten, die auf den Namen eines Dritten angelegt wurden, wie z. B. Sparbücher für Enkelkinder. Entscheidend ist hier, ob der EL die Anspruchsberechtigung noch innehatte.

 

Rz. 18

Sind neben dem EL noch andere Personen Gläubiger des Vermögenswerts (z. B. bei Oder-Konten von Ehegatten), ist dieser dennoch anzeigepflichtig (§ 1 Abs. 2 ErbStDV). Entsprechendes gilt auch bei Konten einer PersG, jedoch nicht für Geschäftsguthaben der Mitglieder einer Genossenschaftsbank (s. Kien-Hümbert in M/W, § 33 Rn. 13).

Ein als Sicherheit bei einer Institution hinterlegter oder verpfändeter Vermögensgegenstand muss angezeigt werden, da hierbei ein Besitzverhältnis der Institution besteht.

Befinden sich beim Anzeigepflichtigen gegen Entgelt oder kostenlos WG in Gewahrsam, die vom EL verschlossen oder unter Mitverschluss gehalten wurden (z. B. in einem Schließfach), muss nur das Bestehen eines solchen Gewahrsams ggf. unter Mitteilung des Versicherungswerts – mitgeteilt werden (§ 1 Abs. 3 ErbStDV). Bei ausländischen Erben sollte die Bank im Eigeninteresse des Ausschlusses einer Haftung auch die Vorschriften des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG beachten (s. § 20 Rn. 34).

 

Rz. 19–22

vorläufig frei

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