Rz. 244

Der Spendenabzug beträgt 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Dieser Grundbetrag gilt für alle von § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG erfassten steuerbegünstigten Zwecke.

 

Rz. 245

Einen zusätzlichen Abzugsbetrag für die Förderung von Stiftungen schafft § 10b Abs. 1a EStG. Er beträgt 1 Mio. EUR und gilt nur für Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG, die an eine Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftung des privaten Rechts in deren Vermögensstock geleistet werden. Mit dem Begriff Vermögensstock ist das Grundstockvermögen einer Stiftung gemeint, das gem. § 62 Abs. 3 AO nicht einer zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke unterliegt (vgl. Heinicke in Schmidt, 40. Aufl. 2021 EStG, § 10b Rn. 31). Der Betrag kann gem. § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG hinsichtlich der Höhe nur einmal innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraumes in Anspruch genommen werden. Zusammen veranlagten Ehegatten dürfte dieser Abzugsbetrag jeweils einzeln zustehen (vgl. noch zum alten Recht BFH vom 03.08.2005, BStBl II 2006, 121).

 

Rz. 246

Die Höchstbeträge für den einzelnen VZ können größere Spenden steuerlich teilweise ins Leere laufen lassen. Abhilfe schafft zumindest teilweise der Spendenvortrag gem. § 10b Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG. Danach können Zuwendungen, die im VZ den Höchstbetrag gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG oder den um die Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d EStG verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, entsprechend § 10d EStG jeweils i. R.d. Höchst­sätze zeitlich unbegrenzt in den folgenden VZ abgezogen werden. Für die Verteilung von Spenden in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung schafft § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG eine gesonderte Regelung. Sie können über einen Zeitraum von bis zu neun Jahren nach Antrag des Steuerpflichtigen vorgetragen und verteilt werden. Die besonderen Anforderungen nach § 10d EStG gelten hier nicht entsprechend. Der verbleibende zu verteilende Betrag wird gem. § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG lediglich entsprechend § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt (vgl. zu den Einzelheiten BMF-Anwendungsschreiben zu § 10b EStG vom 18.12.2008, BStBl I 2009, 16).

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