Fachbeiträge & Kommentare zu Einspruch

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Ausnahmen: Säumnis in der Verhandlung über eine Wiedereinsetzung und zweites Versäumnisurteil.

Rn 10 § 238 II 2 und § 345 enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine auf Säumnis beruhende Entscheidung durch den Einspruch angefochten werden kann. In diesen Fällen wird keine Nachsicht ex lege gewährt. Rn 11 Der säumigen Partei steht gg die Versagung der Widereinsetzung nur das gg die Hauptsacheentscheidung zulässige Rechtsmittel zu. Rn 12 Gg ein zweites Versäumnisurt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Auf Säumnis der Partei beruhendes Urteil.

Rn 7 Nur die auf der Säumnis beruhende Entscheidung ist mit dem Einspruch anfechtbar. Ob ein Versäumnisurteil ergangen ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung (BGH VersR 74, 99; 76, 251: NJW 94, 665, 99, 583, 584). Ist die Entscheidung eindeutig als Versäumnisurteil ergangen, soll sie auch dann nur mit dem Einspru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 341a ZPO – Einspruchstermin.

Gesetzestext Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Rn 1 Auch diese Vorschrift ist Folge des mit der Novelle von 1909 erfolgten Übergangs zur Ladung vAw (s § 340 Rn 1). Nach Eingang der Einspruchsschrift erfolgt die Terminsbestimmung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Der Erlass eines Versäumnisurteils.

Rn 6 Der Einspruch setzt wie ein Rechtsmittel den Erlass des Versäumnisurteils voraus. Ein vorher eingelegter Einspruch ist unwirksam (RGZ 110, 169, 170). Das gilt für die nach § 311 verkündeten Versäumnisurteile. Für die Versäumnisurteile im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 III, die nach § 310 III erst mit Zustellung an beide Parteien (s § 331 Rn 36) wirksam werden, is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Flucht in die Säumnis.

Rn 56 Bei der sog ›Flucht in die Säumnis‹ lässt die Partei ein Versäumnisurteil (vorläufige Vollstreckung: §§ 708 Nr 2, 719 I 2; keine Abwendungsbefugnis nach § 711) gg sich ergehen. In der Einspruchsfrist (§ 339 I [Notfrist]) legt sie Einspruch (§ 338) ein, sodass der Prozess in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt (§ 342) und ein Termin zur Verhandlung über ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einspruchsverwerfung (Abs 2 S 1 Nr 2).

Rn 19 Eine Zurückverweisung ist möglich, wenn das Erstgericht den Einspruch gg ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 I) nach § 341 I durch Endurteil als unzulässig verworfen hat, das Berufungsgericht den Einspruch aber für zulässig hält. In diesem Fall ist eine Verhandlung über den sachlichen Streitstoff in 1. Instanz nicht erfolgt, sie muss grds nach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) 1Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) 1Die Einspruchsschrift muss enthalten: 2Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. (3)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen.

Rn 1 Während § 696 den Übergang in das streitige Verfahren nach Widerspruch gg den MB regelt, behandelt § 700 den Übergang nach Einspruch gg den VB. Mit dem VB erhält der ASt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 I Nr 4), der dem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichgestellt ist (§ 700 I). Einspruch ist der einzig zulässige Rechtsbehelf. E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / II. Versäumnisurteil

Rz. 179 Erscheint eine Partei im Termin nicht, verhandelt nicht oder zeigt seine Verteidigungsabsicht im schriftlichen Vorverfahren nicht an, so kann das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen. Auf die Verfahrensgebühr wirkt sich diese Vorgehensweise nicht aus, wohl aber auf die Terminsgebühr. Nr. 3104, 3202 oder 3210 VV RVG bestimmen die Höhe der regulären Terminsgebühr auf ...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Vertretung des Antragsgegners, Nr. 3307 VV RVG (Widerspruchsgebühr)

Rz. 123 Die Gebühren des Rechtsanwaltes des Antragsgegners im Mahnverfahren richten sich nach Nr. 3307 VV RVG. Er kann für die Einlegung des Widerspruches eine Gebühr von 0,5 Gebühren abrechnen. Diese Gebühren sind auf das spätere Klageverfahren voll anzurechnen. Bei einem Teilwiderspruch richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem zunächst erteilten Auftrag. Wird der Auftrag z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsmittel

Rn 7a Soweit eine Anordnung des Gerichts ggü einem Verfahrensbeteiligten vorliegt, ist diese Anordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit dem Einspruch anfechtbar. Der Vorsitzende muss zusammen mit der Anordnung auf die Möglichkeit des Einspruchs hinweisen (II 2 und 3). Wird vom Betroffenen fristgerecht Einspruch erhoben, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entscheidung.

Rn 8 Bestehen bzgl des Fristbeginns Zweifel, muss das Attest zwar ausgestellt werden. Bescheinigt werden darf in diesem Fall allerdings nur, dass ›bis heute‹ oder bis zu einem bestimmten Datum kein Rechtsmittel oder Einspruch eingelegt wurde (BGH NJW-RR 03, 1005). Sonst bestehen folgende Entscheidungsmöglichkeiten: Das Notfristzeugnis wird erteilt, wenn bis zum Ablauf der No...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Für die säumige Partei.

Rn 4 Der Zurückversetzung des Prozesses soll es der säumigen Partei ermöglichen, den Rechtsstreit so fortsetzen, wie wenn sie nicht säumig gewesen wäre (RGZ 167, 293, 295; BGHZ 4, 328, 340; NJW 93, 861, 862). Für die säumige Partei entstehen keine nachteiligen Folgen daraus, dass der Gegner in dem versäumten Termin verhandelt hat. Der säumige Kl kann deshalb mit dem Einspruc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Eingang Anspruchsbegründung.

Rn 13 Wenn dem Richter die Akte vorgelegt wird, idR nach Eingang der Anspruchsbegründung, prüft er vorrangig die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 700 IV 1). Ist der Einspruch unzulässig, wird er durch Urt, wobei mündliche Verhandlung freigestellt ist (§ 341 II), als unzulässig verworfen (§ 341 I 2). Verwirft der Richter den Einspruch nicht, verfährt er wie nach Eingang einer Kl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Abgabe.

Rn 11 Abzugeben ist vAw an das gem §§ 690 I Nr 5, 692 I Nr 1 im MB bezeichnete Gericht (§ 700 III 1). Die Abgabe an ein anderes Gericht (§ 696 I 1 1), als im MB bezeichnet, ist nur möglich, wenn die Parteien dies übereinstimmend vor der Abgabe verlangen (§ 700 III 1). S.a. § 696 Rn 14, 26. Sind Mahn- und streitiges Verfahren bei demselben AG durchzuführen, gelten die Vorschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen den Rechtsmitteln des Einspruchs (§ 338) und der Berufung gg erstinstanzliche Versäumnisurteile. Sie stellt klar, dass generell nur der Einspruch gegeben ist und die Berufung ausscheidet. Nur in den Fällen, in denen der Einspruch nicht statthaft ist, eröffnet sie die Möglichkeit der Berufung, auch ohne dass die Berufungssumm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 12 EuMVVO – Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

Gesetzestext (1) Sind die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V. Bei der Berechnung der 30-tägigen Frist wird die Zeit, die der Antragsteller zur Vervollständigun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einspruchsführer.

Rn 4 Der Einspruch steht nur der säumig gewesenen Partei, nicht dem Gegner, zu (Naumbg NJW-RR 03, 212 [OLG Naumburg 17.04.2002 - 9 W 8/02]). Der Rechtsbehelf kann auch von einer nicht verklagten, aber im Urt bezeichneten Scheinpartei eingelegt werden (BGHZ 4, 328, 332; NJW-RR 95, 764, 765). Für den Einspruch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auch für die Scheinpartei nur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rücknahme.

Rn 10 Für Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs verweisen § 346 auf die Vorschriften über Verzicht und Zurücknahme der Berufung sowie § 700 III 2 auf § 697 IV. Aus diesem Grund kann der Einspruch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, nicht jedoch nach Erlass eines Versäumnisurteils gg den Ag. Die Rücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsmittel.

Rn 9 Hat das Gericht den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil verworfen, ist die Instanz beendet. Dem Einspruchsführer stehen nur die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision zu, die zwar ohne Rücksicht auf den Wert der Beschwer und eine Zulassung des Rechtsmittels statthaft sind (BGH NJW-RR 08, 876 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06]; s.u. § 514 Rn 11; anders für die Rev...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 16 Wird durch den Einspruch das streitige Verfahren eingeleitet, entsteht eine 3,0-Gebühr (Nr 1210 KV). Die im Mahnverfahren angefallene 0,5-Gebühr nach Nr 1110 KV wird aus dem Wert desjenigen Streitgegenstandes angerechnet, der dann in das Prozessverfahren übergegangen ist (Anm zu Nr 1210 S 1 Hs 2 KV). Es besteht keine Vorauszahlungspflicht (arg e § 12 III 3 Hs 2 GKG). U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fristversäumung und Wiedereinsetzung.

Rn 6 Wird die (Not-)Frist versäumt, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (§ 341 I 2). Rn 7 Bei unverschuldeter Fristversäumung kann Wiedereinsetzung beantragt werden. Bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung wird das Fehlen des Verschuldens nunmehr vermutet (§ 233 S 2). Mit der ges Belehrungspflicht in § 232 (vormals in § 338 S 2) ist die Basis der bisherigen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Säumnis des Beklagten.

Rn 15 Bei Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung über Einspruch und Hauptsache (§ 341a) darf, da der VB einem Versäumnisurteil gleichsteht (§ 700 I), durch zweites Versäumnisurteil (§ 345) der Einspruch verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 I, II Hs 1 für ein Versäumnisurteil vorliegen (§ 700 VI). Das Gericht prüft, erstmals, Schlüssigkei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand des Abs 1 S 2.

Rn 5 Ob bei einer eingelegten Berufung, einem Einspruch gg ein Versäumnisurteil oder einem Vollstreckungsbescheid nach § 700 I die Zwangsvollstreckung eingestellt wird, ergibt sich aus § 707, nicht aus § 719. Allerdings ist für das ›Wie‹ der Einstellung die ggü § 707 strengere Regelung des Abs 1 S 2 zu beachten (zur ratio s Rn 2). Streitig wird diskutiert, ob für die Einstel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verfahren.

Rn 3 Die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses setzt einen formlosen Antrag voraus, den die Prozessbeteiligten, Parteien und Streithelfer stellen dürfen, ohne dass sie sich dafür eines Anwalts bedienen müssen (§ 78 III). Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis muss nicht gegeben sein (München FamRZ 85, 202), so dass sich die Prüfungskompetenz des Urkundsbeamten der Geschäftsstell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Widerspruch.

Rn 5 Die Bestimmung in § 703a II 1 Nr 1, die besondere Bezeichnung des Bescheids bewirke im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs, dass die Streitsache im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird, bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit, sondern darauf, dass das streitige Verfahren ebenfalls in der besonderen Prozessart anhängig wird. § 703a II enthä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die Rechtsbehelfe.

Rn 39 Ergeht das Versäumnisurteil gg den Bekl, steht diesem der Einspruch zu (s § 338 Rn 6 ff). Kontradiktorische Prozess- oder Sachurteile gg den Kl beenden die Instanz und sind (nur) mit den allg Rechtsmitteln (Berufung oder Revision bzw Nichtzulassungsbeschwerde) anfechtbar, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschriften über die sofortige Beschwerde (§ 336 I 1)...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bremen / III. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerbescheid

Rz. 65 [Autor/Stand] Für in der Stadtgemeinde Bremen belegene wirtschaftliche Einheiten setzt das Finanzamt Bremerhaven die Grundsteuer fest und verwaltet sie[2] (vgl. Rz. 17). Daher gelten hier uneingeschränkt die Vorschriften der Abgabenordnung. Damit kann der Grundsteuerbescheid hier ausschließlich mit dem Einspruch (§ 347 AO) angefochten werden. Wird einem Einspruch nich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die gerichtlichen Entscheidungen.

Rn 6 Bei einem Einspruch gg einen Vollstreckungsbescheid hat das Gericht nach § 700 VI iVm § 331 I, II sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen und die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen (BGHZ 73, 87, 90; 112, 367, 371). Liegen die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil nach § 331 nicht vor, ist die Klage durch kontradiktorisches Urt abzuweisen. Rn 7 Ist Einspruch gg ein Versäum...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3Verfahrensbeteiligte nach dieser ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1095 ZPO – Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl.

Gesetzestext (1) 1Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. 2Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet. (2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Berufungsunfähiges Versäumnisurteil (Abs 1).

Rn 2 Hierzu zählt nur das Urt, welches gg die säumige Partei wegen ihrer Säumnis ergangen ist (›echtes Versäumnisurteil‹). Das sind die in §§ 330, 331 geregelten Fälle, also das Versäumnisurteil gg den Kl und das gg den Beklagten. Mit dem erstgenannten Urt wird die Klage ohne sachliche Prüfung materiell-rechtlich abgewiesen. Das zweitgenannte Urt gibt der Klage auf der Grund...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Säumnis.

Rn 4 Abs 2 stellt zum Schutz des Säumigen klar, dass er noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 IV) die Möglichkeit hat zu verhandeln und damit den Erlass eines Versäumnisurteils abzuwenden (BGH NJW 93, 861, 862 [BGH 15.12.1992 - VI ZR 85/92]); versäumt ist der Termin mithin erst, wenn die Partei bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht (zum unvollständigen Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm schließt den wiederholten Einspruch zwecks Vermeidung einer Prozessverschleppung aus (Mot zur CPO, 235 = Hahn/Mugdan, Materialien, 298; BGH NJW-RR 08, 876, 877 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06]). Rn 2 Nach hM (BGHZ 141, 351, 356; KG MDR 00, 293; MüKoZPO/Prütting Rz 9 ff; Musielak/Voit/Stadler Rz 4 mwN) stellt § 345 die Säumnis im Einspruchstermin dem Verzicht auf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Der Einspruch ist ein von Angaben und Nachweisen zu Verhinderungsgründen unabhängiger Rechtsbehelf der säumig gewesenen Partei, der den Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumung befand (Mot zur CPO, 230 = Hahn/Mugdan, Materialien, 294). Die weite Zulässigkeit des Einspruchs ist das Korrelat zu den strengen Säumnisfolgen in §§ 330, 33...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 7 EuMVVO – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

Gesetzestext (1) Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen. (2) Der Antrag muss Folgendes beinhalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Keine oder nicht rechtzeitige Anspruchsbegründung.

Rn 14 Der Richter prüft zuerst die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 700 V Hs 1). Verwirft er den Einspruch nicht als unzulässig (s Rn 13), bestimmt er unverzüglich Termin (§ 700 V Hs 1). Gleichzeitig setzt er dem Kl eine Frist zur Begründung des Anspruchs (§§ 700 V Hs 2, 697 III 2 Hs 1). § 296 I, IV gilt entspr (§§ 700 V Hs 2, 697 III 2 Hs 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ges Fristsetzung, Verlängerung, Rechtsfolgen der Versäumung.

Rn 9 § 340 III gilt für den Einspruch gg ein Versäumnisurteil, nach § 700 III 3 nicht für den Rechtsbehelf gg einen Vollstreckungsbescheid. Die Vorschrift ordnet keine Pflicht zur Begründung des Rechtsbehelfs an; auch der nicht begründete Einspruch ist zulässig (BGHZ 75, 138, 140; NJW 80, 1102, 1103; NJW-RR 92, 957). Ggü der säumigen Partei wird nur eine ges Frist zum Vorbri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Allgemeine Vorschriften über das Versäumnisverfahren (Abs 3).

Rn 15 Die in den Abs 1 und 2 nicht speziell geregelten Fragen beantworten sich aus den allgemeinen Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug. Entspr anzuwenden sind danach die §§ 330–347. Dies gilt insb für § 333 (Nichtverhandeln als Säumnis), § 334 (Keine Säumnis bei unvollständigem Verhandeln), § 335 (Erlasshindernisse), §§ 338–343, 346 (Einspruch), § 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Teilanfechtung (S 2).

Rn 8 Der Einspruch kann – statt im Termin tw zurückgenommen – von vornherein auf einen Teil der Entscheidung beschränkt werden (Donau MDR 1955, 22). Das ist in Bezug auf die Hauptsache zulässig, wenn der Rechtsstreit nur für oder gg einzelne Streitgenossen fortgesetzt (vgl BGH VersR 87, 988) oder nur ein teilurteilsfähiger Gegenstand der Entscheidung angefochten werden soll ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Der Einspruch wurde ursprünglich (§ 305 CPO) durch die vom Einspruchsführer vorzunehmende Zustellung eines bestimmenden und die Verhandlung vorbereitenden Schriftsatzes an den Gegner mit einer Ladung zum Termin erhoben (Mot zur CPO, 234 = Hahn/Mugdan, Materialien, 297). Mit der Novelle vom 1.6.1909 (RGBl 475) wurde die Partei- durch die Amtszustellung abgelöst. Die Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Teilweises Obsiegen, teilweises Unterliegen.

Rn 2 Soweit jede Partei tw obsiegt und tw unterliegt, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92. Kein Fall dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Klage tw zurückgenommen wird und iÜ Erfolg hat. Zwar dringt auch dann der Kl mit seinem Begehren nur tw durch. Die Klagerücknahme ist aber kein Unterliegen idS, so dass hier eine gemischte Kostenentscheidung nach §§ 91, 269 zu t...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Videoverhandlung.

Rn 44a Bedenken gg Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) sind vorzubringen aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten v 15.7.24 (BGBl I Nr 237), iKg am 19.7.24. Rn 44b Durch die Angabe sollen dem Gericht frühzeitig die für die Planung des Ablaufs des Verfahrens erforderlichen Inf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Anfechtung.

Rn 11 Zur Wahlanfechtung sind nach Abs 4 S 1 die nach Abs 1 S 1 aktiv wahlberechtigten Richter befugt. Überwiegend wird die Anfechtungsbefugnis auch den nach I 3 nicht wahlberechtigten Richtern zugesprochen (MüKoZPO/Pabst § 21b GVG Rz 23). Rn 12 Als Gesetzesverletzung für eine Wahlanfechtung genügt ein objektiver Verstoß gg eine das Wahlverfahren betreffende Rechtsnorm einsch...mehr