Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 41
Zum anderen ist immer zu fragen, inwieweit eine Generalvollmacht auch zur Erteilung von Untervollmachten befugt. Ist dies im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht ausdrücklich zugestanden, ist das im Zweifel auch nicht gewollt, weil es dem Vollmachtgeber gerade darauf ankommt, dass der Bevollmächtigte, dem er vertraut, persönlich seine Angelegenheiten wahrnimmt.
Andererseits kann man argumentieren, dass das Interesse an umfassender Vertretung auch das Recht zur Erteilung einer Untervollmacht beinhaltet. Letztlich handelt es sich um eine Auslegungsfrage, weil z.B. schon die Beauftragung eines Steuerberaters zur Einlegung eines Einspruchs oder die Order an die Bank, Wertpapiere zu verkaufen, eine Unterbevollmächtigung beinhaltet. In Grenzfällen ist Zurückhaltung geboten, im Zweifel ist immer von einem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen.
Rz. 42
Viele Vorsorgevollmachten enthalten aber eine ausdrückliche Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. Dann müssen auch gegenüber dem Unterbevollmächtigten alle Rechte geltend gemacht werden.
Neben der Haftungsgefahr durch Unterbevollmächtigte, die nicht die Zuverlässigkeit des Hauptbevollmächtigten aufweisen, ist auch der Widerruf problematisch: nach einer weit verbreiteten und inzwischen vom OLG Köln bestätigten Auffassung, endet die Untervollmacht nicht automatisch bei Erlöschen der Hauptvollmacht. So kann der Bevollmächtigte sein Kind oder seinen Ehegatten zum Unterbevollmächtigten bestimmen und weiter verfügen lassen, kurz bevor ihm gegenüber die Vollmacht widerrufen wurde.
Hinweis
Die Erlaubnis zur Erteilung einer Untervollmacht lädt zu "fiesen Tricks" ein, denen der Vertreter des Vollmachtgebers bzw. dessen Erben in zweierlei Hinsicht begegnen sollte: Zum einen sollte der Hauptbevollmächtigte sofor...