Rz. 30
Gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid ist gem. § 98 EStG der Finanzrechtsweg gegeben. Dabei ist zunächst ein außergerichtliches Verfahren nach § 44 Abs. 1 FGO durchzuführen, da der Einspruch gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 EStG statthaft ist.
Örtlich zuständig ist allein das FG Berlin-Brandenburg. § 38 Abs. 2 FGO ist nicht anwendbar, da weder das BZSt noch die Deutsche Rentenversicherung Bund oberste Finanzbehörden sind. Eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 FGO scheidet mangels Regelungslücke aus, da der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 2a FGO einen anderen Fall der Organleihe gesehen und explizit geregelt hat.[1]
Regelmäßig ist in Fällen, in denen festgesetzt wurde, dass Altersvorsorgezulage nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt wurde, eine Verpflichtungsklage statthaft.[2]
Die Kosten des Antrags auf Festsetzung sind nicht erstattungsfähig, da grundsätzlich nur die Aufwendungen des Einspruchsverfahrens (§§ 347ff. AO) erstattungsfähig sind (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Der aufgrund des Antrags auf Festsetzung ergehende festsetzende Bescheid ist abschließender Teil des dem Einspruch vorausgehenden Verwaltungsverfahrens.
Die Kosten des Einspruchsverfahrens sind nur nach den allgemein gültigen Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähig.[3] Zu beachten ist insbesondere, dass nur bei erfolgreicher Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens eine Erstattung in Betracht kommt. Eine dem § 77 EStG vergleichbare Regelung für den XI. Abschn. fehlt. Eine Analogie zu § 77 EStG ist nicht möglich, da § 77 EStG ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich eine Schlechterstellung gegenüber der vorherigen sozialrechtlichen Regelung (ehemals § 63 SGB X) vermeiden sollte.[4]
Weitere Voraussetzung für die Erstattung von Kosten ist, dass überhaupt ein Bevollmächtigter zum außergerichtlichen Vorverfahren zugezogen wurde und die Zuziehung notwendig war.[5]
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