Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von ohne nähere Überprüfung ausgezahlter Altersvorsorgezulage von einem Beamten wegen nicht fristgerechter Einreichung einer Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung bei der zuständigen Besoldungsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist einem Beamten Altersvorsorgezulage für mehrere Jahre ohne nähere Prüfung des Antrags ausgezahlt worden, obwohl er die in § 10a Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. EStG vorgeschriebene Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zweijahresfrist bei der zuständigen Besoldungsstelle eingereicht hat, und ist die ausgezahlte Altersvorsorgezulage deswegen später wieder zurückgefordert worden, so ist dem Beamten auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitiger Vertrauensschutz zu gewähren, wenn der Zulageberechtigte das gesetzliche Erfordernis einer fristgebundenen Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten trotz entsprechender Hinweise in von ihm unterschriebenen Antragsformularen nicht zur Kenntnis genommen hat, die für die Auszahlung der Zulage zuständige Behörde den vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags per maschinellen Datensatz gestellten, fehlerhaft nicht auf die Beamteneigenschaft des Klägers hinweisenden Zulageantrag erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 10a Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. EStG überprüft und deswegen den Kläger auch nicht innerhalb der Zweijahresfrist auf die ausstehende Einwilligungserklärung hingewiesen hat.

2. Mit Irrtümern über materielles Recht betreffend staatliche Vergünstigungen (hier: Voraussetzungen einer Zulageberechtigung) lässt sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nicht begründen, weil derjenige, der eine staatliche Vergünstigung (hier: Altersvorsorgezulage) begehrt, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren muss.

 

Normenkette

EStG 2005 § 10a Abs. 1 S. 1, § 10a Hs. 2 Nr. 1, § 79 S. 1, §§ 81, 90 Abs. 4, §§ 92, 91 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2015; Aktenzeichen X R 40/14)

BFH (Urteil vom 09.06.2015; Aktenzeichen X R 40/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitzeitraum, den Beitragsjahren 2005 bis 2008, Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.

Der Kläger ist seit März 2004 Beamter. Im Jahr 2002 schloss er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit der Nummer … bei der B. AG ab.

Über die B. AG beantragte der Kläger für die Jahre 2005 bis 2008 per maschinellen Datensatz am 13. Juni 2006, 23. März 2007, 29. März 2008 und 7. März 2009 die Gewährung von Altersvorsorgezulage. Dabei war in den maschinellen Datensätzen die Beamteneigenschaft des Klägers nicht angegeben. Erst im Mai 2011 übermittelte die B. AG der Beklagten den Umstand, dass der Kläger zum Personenkreis der Beamten gehörte.

Aufgrund der zunächst übermittelten unzutreffenden Daten zur Beamteneigenschaft des Klägers berechnete und zahlte die Beklagte Altersvorsorgezulage wie folgt aus:

Beitragsjahr

Zulagenbeantragung

Berechnung

Zulage/6

Überprüfung

Rückforderungsbetrag/EUR

2005

13.6.2006

5.7.2006

76

24.3.2010

76

2006

23.3.2007

30.3.2007

114

27.3.2010

114

2007

29.3.2008

8.4.2008

114

7.4.2010

114

2008

7.3.2009

21.3.2009

154

27.5.2010

154

Wegen fehlender Bestätigung einer unmittelbaren Zulageberechtigung forderte die Beklagte die ausgezahlten Beträge nach Überprüfung zurück.

Am 11. Mai 2011 erklärte der Kläger gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle seine Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung – Einwilligungserklärung –.

Mit Datum vom 29. April 2011 beantragte der Kläger fristgemäß die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für den Streitzeitraum. Diesen Antrag wies die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 21. September 2011 für die Beitragsjahre 2005 bis 2007 und vom 6. Oktober 2011 für das Beitragsjahr 2008 wegen verspäteter Abgabe der Einwilligungserklärung zurück.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Er habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung bei der zuständigen Besoldungsstelle von ihm abzugeben gewesen sei. Dieses Erfordernis sei ihm erst mit den Zulageanträgen für die Beitragsjahre 2006 und 2007 bewusst geworden. Er habe dennoch auf die Abgabe der Einwilligungserklärung verzichtet, da die Zulagen vollständig ausgezahlt worden seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Einspruchschreiben vom 18. Oktober 2011 Bezug genommen.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 20. Juni 2012 wies die Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Als Beamter habe der Kläger nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn er bis zum Ende des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Einwilligungserklärung gegenüber ihrer Besoldungsstelle erteile. Dies habe der Kläger nicht getan. Wiedereinsetzung wegen...

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