Fachbeiträge & Kommentare zu Einspruch

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 343 ZPO – Entscheidung nach Einspruch.

Gesetzestext 1Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. 2Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben. A. Normzweck. Rn 1 Die Vorschrift bestimmt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 338 ZPO – Einspruch.

Gesetzestext Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. A. Entstehungsgeschichte und Normzweck. Rn 1 Der Einspruch ist ein von Angaben und Nachweisen zu Verhinderungsgründen unabhängiger Rechtsbehelf der säumig gewesenen Partei, der den Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumung befand (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Einspruch.

I. Einziger Rechtsbehelf. Rn 5 Der einzig zulässige Rechtsbehelf des Ag gegen den VB ist der Einspruch (§§ 700 I, 338). Die Erinnerung ist gem §§ 11 III 2, 36b III RPflG im Falle des § 700 ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch unternehmen Ag Versuche, dem VB nach Ablauf der Einspruchsfrist die Grundlage zu entziehen, zB Erinnerungen und Beschwerden gegen die Art und Weise der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geltendmachen in dem früheren Verfahren durch Einspruch oä.

Rn 3 Neben dem genannten Einspruch, der Berufung oder der Anschlussberufung ist hiermit etwa auch das Nachverfahren oder Betragsverfahren gemeint (Zö/Greger § 582 Rz 4; BGH JZ 63, 450), letztlich das gesamte frühere Verfahren, soweit dort Tatsachen vorgetragen werden können. Entscheidender Zeitpunkt ist damit idR der Ablauf der Einspruchs- (§ 339) bzw Berufungsfrist (§ 517) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 719 ZPO – Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch.

Gesetzestext (1) 1Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. 2Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Grundlagen für die Entscheidung nach dem Einspruch.

Rn 3 Gegenstand der Entscheidung nach § 343 ist der geltend gemachte Anspruch, nicht das VU. Auch ein unter Verletzung der §§ 335, 337 ergangenes VU ist aufrechtzuerhalten, wenn es inhaltlich richtig ist (Zweibr FamRZ 02, 468, 469). Maßgebend ist – wie sonst auch – die Sach- und Rechtslage am Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl BGHZ 165, 305, 310 – Wegfall des Feststellu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 16 EuMVVO – Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.

Gesetzestext (1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird. (2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1090 ZPO – Verfahren nach Einspruch.

Gesetzestext (1) 1Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antragsteller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu bezeichnen, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig ist. 2Das Gericht setzt dem Antragsteller hierfür eine nach den Umständen angemessene ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 143 FamFG – Einspruch.

Gesetzestext Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden. Rn 1 Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Regelung des § 141 I 2 an, wonach der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verwerfung des nicht statthaften oder unzulässigen Einspruchs.

Rn 5 Der nicht statthafte oder unzulässige Einspruch ist – nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Köln NJW-RR 96, 1151, 1152 [OLG Köln 29.05.1996 - 25 WF 62/96]) – ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des VU zu verwerfen (BGH NJW-RR 07, 1363, 1364 [BGH 05.03.2007 - II ZB 4/06]; NJW 12, 2588, 2589 [BGH 26.06.2012 - VI ZR 241/11]). Die Verwerfu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 17 EuMVVO – Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs.

Gesetzestext (1) Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden. Das Verfahren wird weitergeführt gemäß den Regelnmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einlegung des Einspruchs (Abs 1).

Rn 2 § 340 I schreibt die Schriftform vor (vgl BGH NJW-RR 94, 1213). Diese Form wird auch durch Übermittlung des Schriftsatzes durch Tele- oder Computerfax gewahrt (BGHZ 167, 214, 221; NJW 08, 2649, 2650 – zum Unterschriftserfordernis s Rn 3). Anstatt in Schriftform kann der Einspruch unter den Voraussetzungen des § 130a auch in elektronischer Form (§ 130a) eingelegt werden....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Statthaftigkeit des Einspruchs.

Rn 3 S 1 bestimmt die Statthaftigkeit des Einspruchs. Die Voraussetzungen seiner Zulässigkeit sind in §§ 339, 340 und dessen Rechtsfolge ist in § 342 normiert. Die anderen Vorschriften (§§ 340a bis 341a und §§ 343, 344) regeln das gerichtliche Verfahren und die Entscheidungen vor und nach Prüfung des Einspruchs. I. Einspruchsführer. Rn 4 Der Einspruch steht nur der säumig gewe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 342 ZPO – Wirkung des zulässigen Einspruchs.

Gesetzestext Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. A. Normzweck. Rn 1 Der zulässige Einspruch bewirkt, dass die strengen Folgen der Versäumung des Termins und das VU nur eine provisorische Bedeutung haben. Das Gericht hat den Rechtsstreit mündlich zu verhandel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 346 ZPO – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs.

Gesetzestext Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift verweist für den Verzicht (Rn 2) und die Zurücknahme (Rn 3) des Einspruchs auf die entsprechenden Vorschriften für die Berufung (§§ 515, 516), die durch ZPO-RG wesentlich verändert worden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Prüfung des Einspruchs (Abs 1 S 1).

Rn 2 Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Einspruchs sind Prozessfortsetzungsbedingungen, die als Vorausaussetzungen für eine Verhandlung und eine Entscheidung in allen Instanzen vAw in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen sind (RGZ 110, 169, 172; BGH NJW 76, 1940 [BGH 21.06.1976 - III ZR 22/75]). Hierfür gelten die Regeln über den Freibeweis (OLGR Braunschw 98, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Inhalt.

Rn 9 Der Einspruch muss erkennen lassen, auf welches Verfahren er sich bezieht, damit er diesem zugeordnet werden kann. Die Einspruchsschrift muss enthalten die Bezeichnung des VB, gegen den der Einspruch gerichtet wird (§§ 700 I, 340 II 1 Nr 1), die Erklärung, dass gegen ihn Einspruch eingelegt werde (§§ 700 I, 340 II 1 Nr 2) und, bei Teilanfechtung, deren Umfang (§§ 700 I,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Form.

Rn 6 Für die Form des Einspruchs gelten §§ 339, 340 I und II (§ 700 I, III 3). Außerdem kann die Erklärung zum Einspruch vor dem UdG eines jeden AG (§ 129a) abgegeben werden (§ 702). Es besteht deshalb auch kein Anwaltszwang (§§ 78 III 2, 702 I 1). Formularzwang gibt es beim Einspruch nicht (§ 703c); für ihn ist ein Formular nicht eingeführt (§ 703c Rn 3). Eine Regelung wie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einziger Rechtsbehelf.

Rn 5 Der einzig zulässige Rechtsbehelf des Ag gegen den VB ist der Einspruch (§§ 700 I, 338). Die Erinnerung ist gem §§ 11 III 2, 36b III RPflG im Falle des § 700 ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch unternehmen Ag Versuche, dem VB nach Ablauf der Einspruchsfrist die Grundlage zu entziehen, zB Erinnerungen und Beschwerden gegen die Art und Weise der Zustellung von MB oder VB...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Frist.

Rn 8 Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist eine Notfrist (§ 224 I 2, § 339 I); sie beginnt mit der Zustellung des VB (§§ 700 I, 339 I). Die Notfrist ist nicht verlängerbar (s § 224 Rn 3). Bei Versäumung kann Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 233). § 46a ArbGG verweist auf die Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren, ›soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt‹. § 59...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Ausnahmen: Säumnis in der Verhandlung über eine Wiedereinsetzung und zweites Versäumnisurteil.

Rn 10 § 238 II 2 und § 345 enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine auf Säumnis beruhende Entscheidung durch den Einspruch angefochten werden kann. In diesen Fällen wird keine Nachsicht ex lege gewährt. Rn 11 Der säumigen Partei steht gegen die Versagung der Widereinsetzung nur das gegen die Hauptsacheentscheidung zulässige Rechtsmittel zu. Rn 12 Gegen ein zweites Vers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Notwendige Angaben (S 1).

Rn 5 Nach dem Gesetz muss die Einspruchsschrift das anzufechtende Urteil bezeichnen (idealiter unter richtiger Angabe des Gerichts, der Parteien, des Aktenzeichens und des Datums der Entscheidung) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt werde. Es muss auch klargestellt sein, für und gegen wen der Einspruch eingelegt wird (BGH NJW-RR 99, 938, zur Auslegung s R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 341a ZPO – Einspruchstermin.

Gesetzestext Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Rn 1 Auch diese Vorschrift ist Folge des mit der Novelle von 1909 erfolgten Übergangs zur Ladung vAw (s § 340 Rn 1). Nach Eingang der Einspruchsschrift erfolgt die Terminsbestimmung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Der Erlass eines Versäumnisurteils.

Rn 6 Der Einspruch setzt wie ein Rechtsmittel den Erlass des Versäumnisurteils voraus. Ein vorher eingelegter Einspruch ist unwirksam (RGZ 110, 169, 170). Das gilt für die nach § 311 verkündeten Versäumnisurteile. Für die Versäumnisurteile im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 III, die nach § 310 III erst mit Zustellung an beide Parteien (s § 331 Rn 36) wirksam werden, is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Auf Säumnis der Partei beruhendes Urteil.

Rn 7 Nur die auf der Säumnis beruhende Entscheidung ist mit dem Einspruch anfechtbar. Ob ein Versäumnisurteil ergangen ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung (BGH VersR 74, 99; 76, 251: NJW 94, 665, 99, 583, 584). Ist die Entscheidung eindeutig als Versäumnisurteil ergangen, soll sie auch dann nur mit dem Einspru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einspruchsverwerfung (Abs 2 S 1 Nr 2).

Rn 19 Eine Zurückverweisung ist möglich, wenn das Erstgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 I) nach § 341 I durch Endurteil als unzulässig verworfen hat, das Berufungsgericht den Einspruch aber für zulässig hält. In diesem Fall ist eine Verhandlung über den sachlichen Streitstoff in 1. Instanz nicht erfolgt, sie muss grds n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Flucht in die Säumnis.

Rn 56 Bei der sog ›Flucht in die Säumnis‹ lässt die Partei ein Versäumnisurteil (vorläufige Vollstreckung: §§ 708 Nr 2, 719 I 2; keine Abwendungsbefugnis nach § 711) gegen sich ergehen. In der Einspruchsfrist (§ 339 I [Notfrist]) legt sie Einspruch (§ 338) ein, sodass der Prozess in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt (§ 342) und ein Termin zur Verhandlung üb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) 1Die Einspruchsschrift muss enthalten: 2Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. (3)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen.

Rn 1 Während § 696 den Übergang in das streitige Verfahren nach Widerspruch gegen den MB regelt, behandelt § 700 den Übergang nach Einspruch gegen den VB. Mit dem VB erhält der ASt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 I Nr 4), der dem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichgestellt ist (§ 700 I). Einspruch ist der einzig zulässige Rechtsbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1456 BGB – Selbständiges Erwerbsgeschäft.

Gesetzestext (1) 1Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) 1Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1431 BGB – Selbständiges Erwerbsgeschäft.

Gesetzestext (1) 1Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Eh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.mehr

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zfs 06/2023, Der Vorsatzvor... / F. Verteidigertaktik

Können die Ordnungsgemäßheit der Messung oder andere für eine Verurteilung wesentliche formale Voraussetzungen vom Verteidiger nicht mehr erfolgreich problematisiert werden und ist eine vorsätzliche Begehung vorgeworfen oder droht als Vorwurf, ist die Darlegung der Umstände, die für eine fahrlässige Begehung sprechen, die Auffanglinie der Verteidigung. Es geht dann darum, di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Für die säumige Partei.

Rn 4 Der Zurückversetzung des Prozesses soll es der säumigen Partei ermöglichen, den Rechtsstreit so fortsetzen, wie wenn sie nicht säumig gewesen wäre (RGZ 167, 293, 295; BGHZ 4, 328, 340; NJW 93, 861, 862). Für die säumige Partei entstehen keine nachteiligen Folgen daraus, dass der Gegner in dem versäumten Termin verhandelt hat. Der säumige Kl kann deshalb mit dem Einspruc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entscheidung.

Rn 8 Bestehen bzgl des Fristbeginns Zweifel, muss das Attest zwar ausgestellt werden. Bescheinigt werden darf in diesem Fall allerdings nur, dass ›bis heute‹ oder bis zu einem bestimmten Datum kein Rechtsmittel oder Einspruch eingelegt wurde (BGH NJW-RR 03, 1005). Sonst bestehen folgende Entscheidungsmöglichkeiten: Das Notfristzeugnis wird erteilt, wenn bis zum Ablauf der No...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einspruchsführer.

Rn 4 Der Einspruch steht nur der säumig gewesenen Partei, nicht dem Gegner, zu (Naumbg NJW-RR 03, 212 [OLG Naumburg 17.04.2002 - 9 W 8/02]). Der Rechtsbehelf kann auch von einer nicht verklagten, aber im Urt bezeichneten Scheinpartei eingelegt werden (BGHZ 4, 328, 332; NJW-RR 95, 764, 765). Für den Einspruch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auch für die Scheinpartei nur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rücknahme.

Rn 10 Für Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs verweisen § 346 auf die Vorschriften über Verzicht und Zurücknahme der Berufung sowie § 700 III 2 auf § 697 IV. Aus diesem Grund kann der Einspruch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, nicht jedoch nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Ag. Die Rücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 12 EuMVVO – Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

Gesetzestext (1) Sind die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V. Bei der Berechnung der 30-tägigen Frist wird die Zeit, die der Antragsteller zur Vervollständigun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Eingang Anspruchsbegründung.

Rn 13 Wenn dem Richter die Akte vorgelegt wird, idR nach Eingang der Anspruchsbegründung, prüft er vorrangig die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 700 IV 1). Ist der Einspruch unzulässig, wird er durch Urt, wobei mündliche Verhandlung freigestellt ist (§ 341 II), als unzulässig verworfen (§ 341 I 2). Verwirft der Richter den Einspruch nicht, verfährt er wie nach Eingang einer Kl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Abgabe.

Rn 11 Abzugeben ist vAw an das gem §§ 690 I Nr 5, 692 I Nr 1 im MB bezeichnete Gericht (§ 700 III 1). Die Abgabe an ein anderes Gericht (§ 696 I 1 1), als im MB bezeichnet, ist nur möglich, wenn die Parteien dies übereinstimmend vor der Abgabe verlangen (§ 700 III 1). S.a. § 696 Rn 14, 26. Sind Mahn- und streitiges Verfahren bei demselben AG durchzuführen, gelten die Vorschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen den Rechtsmitteln des Einspruchs (§ 338) und der Berufung gegen erstinstanzliche Versäumnisurteile. Sie stellt klar, dass generell nur der Einspruch gegeben ist und die Berufung ausscheidet. Nur in den Fällen, in denen der Einspruch nicht statthaft ist, eröffnet sie die Möglichkeit der Berufung, auch ohne dass die Berufungss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die Rechtsbehelfe.

Rn 39 Ergeht das Versäumnisurteil gegen den Bekl, steht diesem der Einspruch zu (s § 338 Rn 6 ff). Kontradiktorische Prozess- oder Sachurteile gegen den Kl beenden die Instanz und sind (nur) mit den allg Rechtsmitteln (Berufung oder Revision bzw Nichtzulassungsbeschwerde) anfechtbar, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschriften über die sofortige Beschwerde (§ 33...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand des Abs 1 S 2.

Rn 5 Ob bei einer eingelegten Berufung, einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einem Vollstreckungsbescheid nach § 700 I die Zwangsvollstreckung eingestellt wird, ergibt sich aus § 707, nicht aus § 719. Allerdings ist für das ›Wie‹ der Einstellung die ggü § 707 strengere Regelung des Abs 1 S 2 zu beachten (zur ratio s Rn 2). Streitig wird diskutiert, ob für die Eins...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die gerichtlichen Entscheidungen.

Rn 6 Bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid hat das Gericht nach § 700 VI iVm § 331 I, II sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen und die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen (BGHZ 73, 87, 90; 112, 367, 371). Liegen die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil nach § 331 nicht vor, ist die Klage durch kontradiktorisches Urt abzuweisen. Rn 7 Ist Einspruch gegen ein V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 16 Wird durch den Einspruch das streitige Verfahren eingeleitet, entsteht eine 3,0-Gebühr (Nr 1210 KV). Die im Mahnverfahren angefallene 0,5-Gebühr nach Nr 1110 KV wird aus dem Wert desjenigen Streitgegenstandes angerechnet, der dann in das Prozessverfahren übergegangen ist (Anm zu Nr 1210 S 1 Hs 2 KV). Es besteht keine Vorauszahlungspflicht (arg e § 12 III 3 Hs 2 GKG). U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Berufungsunfähiges Versäumnisurteil (Abs 1).

Rn 2 Hierzu zählt nur das Urt, welches gegen die säumige Partei wegen ihrer Säumnis ergangen ist (›echtes Versäumnisurteil‹). Das sind die in §§ 330, 331 geregelten Fälle, also das Versäumnisurteil gegen den Kl und das gegen den Beklagten. Mit dem erstgenannten Urt wird die Klage ohne sachliche Prüfung materiell-rechtlich abgewiesen. Das zweitgenannte Urt gibt der Klage auf ...mehr