Rn 4

Der Einspruch steht nur der säumig gewesenen Partei, nicht dem Gegner, zu (Naumbg NJW-RR 03, 212 [OLG Naumburg 17.04.2002 - 9 W 8/02]). Der Rechtsbehelf kann auch von einer nicht verklagten, aber im Urt bezeichneten Scheinpartei eingelegt werden (BGHZ 4, 328, 332; NJW-RR 95, 764, 765). Für den Einspruch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auch für die Scheinpartei nur eine offenkundig unrichtige und durch Berichtigung nach § 319 I zu behebende Falschbezeichnung der richtigen Partei vorliegt (Kobl NJW-RR 97, 1352 [OLG Koblenz 23.09.1996 - 5 W 429/96]; LG Frankfurt aM NJW-RR 02, 213, 214 [LG Frankfurt am Main 10.08.2001 - 3/11 O 190/00]); das gilt jedoch nicht, wenn das Urt sich gegen sie richtet (Stuttg NJW-RR 09, 1364).

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