Gesetzestext

 

(1) Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden. Das Verfahren wird weitergeführt gemäß den Regeln

a) des in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 festgelegten europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, falls diese anwendbar ist, oder
b) eines entsprechenden nationalen Zivilverfahrens.

(2) Hat der Antragsteller nicht angegeben, welches der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verfahren auf seine Forderung in dem Verfahren angewandt werden soll, das sich an die Einlegung eines Einspruchs anschließt, oder hat der Antragsteller beantragt, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 auf eine Forderung anzuwenden, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fällt, so wird das Verfahren in das entsprechende einzelstaatliche Zivilverfahren übergeleitet, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, dass diese Überleitung nicht vorgenommen wird.

(3) Hat der Antragsteller seine Forderung im Wege des Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht, so wird seine Stellung im nachfolgenden Zivilverfahren durch keine Maßnahme nach nationalem Recht präjudiziert.

(4) Die Überleitung in ein Zivilverfahren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

(5) Dem Antragsteller wird mitgeteilt, ob der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat und ob das Verfahren als Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 weitergeführt wird.

 

Rn 1

Der rechtzeitig eingelegte Einspruch bewirkt die Überleitung in das Verfahren nach der EuGFVO, falls dies vom Antragsteller so angegeben wurde (Abs 1a u 2) und auch zulässig ist, ersatzweise in den ordentlichen Zivilprozess. Die Überleitung findet auch dann statt, wenn die Zustellung mangelhaft iSd Art 13–14 war. Für das Verfahren nach Einspruch gilt in Deutschland § 1090. In Arbeitssachen gilt außerdem § 46b III ArbGG.

 

Rn 2

Der Einspruch ist – auch wenn er unnötigerweise (Art 16 III) eine Begründung enthält – keine ggf zuständigkeitsbegründende Einlassung iSv Art 26 I Brüssel-Ia-VO (EuGH EuZW 13, 628 m Anm Sujecki).

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