Rn 8

Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist eine Notfrist (§ 224 I 2, § 339 I); sie beginnt mit der Zustellung des VB (§§ 700 I, 339 I). Die Notfrist ist nicht verlängerbar (s § 224 Rn 3). Bei Versäumung kann Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 233). § 46a ArbGG verweist auf die Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren, ›soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt‹. § 59 ArbGG bestimmt eine Notfrist von einer Woche für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Ein Einspruch, der vor Zustellung oder sogar vor Erlass des VB eingeht, sollte nicht als unzulässig, weil bedingt, angesehen werden. Der verspätete Widerspruch ist als Einspruch zu behandeln (§ 694 II 1) und der verfrühte Einspruch müsste wenigstens als Widerspruch gewertet werden.

Die Einspruchsfrist wird auch dann in Gang gesetzt, wenn der Vollstreckungsbescheid unter Verstoß gegen § 170 I an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei zugestellt wird (BGH 15.1.14 – VIII ZR 100/13).

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