Rn 3

Gemäß Abs 2 können gesetzliche Fristen nur abgekürzt oder verlängert werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Für die Abkürzung von Fristen ist auf § 226 zu verweisen; bei allen Notfristen (insb Rechtsmittelfristen) ist dies ausgeschlossen (vgl auch BGH, 19.08.19 – AnwZ[Brfg.] 26/19, BeckRS 19, 22258 Rz 6; 28.7.16, AnwZ [Brfg.] 28/16, juris Rz 3 zur Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung nach § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 5 VwGO). Die Fristverlängerung setzt einen Antrag der Partei voraus, der vor Ablauf der Frist eingehen muss. Die Bewilligung der Fristverlängerung kann bei rechtzeitigem Antrag aber auch nach Fristablauf erfolgen (hM seit BGHZ 83, 217; vgl St/J/Roth Rz 10 mwN). Wird ein Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen, ist eine nähere und auf den Fall bezogene Begründung erforderlich (BGH MDR 18, 1014).

 

Rn 4

Abs 3 wird nur relevant, wenn bei einer Fristverlängerung oder Fristverkürzung das neue Fristende nicht (wie aus Gründen der Klarheit geboten) datumsmäßig festgelegt ist. Für die Fälle, in denen die Frist um einen bestimmten Zeitraum (zB 1 Woche) verlängert oder verkürzt wird, stellt Abs 3 klar, dass die neue Frist vom Ablauf der bisherigen Frist berechnet wird. Bei einer ›antragsgemäßen‹ Fristverlängerung ohne weitere datumsmäßige Festlegung, macht das Gericht den Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung. Wird in dem Antrag das Fristende mit einem konkreten Datum bezeichnet, ist dies regelmäßig auch dann für das Fristende maßgebend, wenn daneben das Verlängerungsbegehren mit der Angabe eines Zeitraums (etwa um einen Monat) verbunden ist und dieser rechnerisch über das konkrete Datum hinausreicht. Objektiv liegt dem konkret genannten Datum nur eine fehlerhafte Ermittlung zugrunde (BGH, 2.6.16, III ZB 13/16, juris Rz 7).

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