Rn 5

Der einzig zulässige Rechtsbehelf des Ag gegen den VB ist der Einspruch (§§ 700 I, 338). Die Erinnerung ist gem §§ 11 III 2, 36b III RPflG im Falle des § 700 ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch unternehmen Ag Versuche, dem VB nach Ablauf der Einspruchsfrist die Grundlage zu entziehen, zB Erinnerungen und Beschwerden gegen die Art und Weise der Zustellung von MB oder VB, gegen Zustellungsbescheinigungen (§ 169 I) oder gegen Zustellungsvermerke. Gleich, ob diese Behelfe für sich betrachtet zulässig und auch begründet sind, können sie sich nicht auf den VB auswirken, weil das Gesetz gegen ihn allein den Einspruch gegeben hat (vgl BGH NJW 84, 57 [BGH 11.07.1983 - II ZR 114/82]; LG Bonn 24.1.05 – 6 T 188/05 – 6 T 20/06). Auch wenn der Ag sich lediglich gegen die Kostenlast oder die Höhe der Festsetzung wenden will, kann er dies nur durch einen auf die Kosten beschränkten Einspruch erreichen (LG Lüneburg AGS 07, 646). Der Einspruch ist dem Ag auch dann nicht verwehrt, wenn der Ag zuvor seinen Widerspruch zurückgenommen hat.

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