Rn 2

Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Einspruchs sind Prozessfortsetzungsbedingungen, die als Vorausaussetzungen für eine Verhandlung und eine Entscheidung in allen Instanzen vAw in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen sind (RGZ 110, 169, 172; BGH NJW 76, 1940 [BGH 21.06.1976 - III ZR 22/75]). Hierfür gelten die Regeln über den Freibeweis (OLGR Braunschw 98, 70), bei dem das Gericht an die förmlichen Beweismittel der ZPO nicht gebunden ist (allg BGHZ 143, 122, 124). Str ist, ob nach dem 1. JuModG (BGBl I 04, 2198) bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen eine solche Beweiserhebung (durch sog Freibeweis) gem § 284 S 2 nur noch mit Einverständnis der Parteien zulässig ist (so Knauer/Wolf NJW 05, 2857 [BGH 03.02.2005 - I ZR 159/02]; aA Fölsch MDR 04, 1029; Völzmann-Stickelbrock ZZP 118, 359, 366). Die Beweislast für die Zulässigkeit des Einspruchs trägt der Einspruchsführer (BGH NJW 81, 1673); es sei denn, dass die aufzuklärenden Umstände sich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben (vgl BGH NJW 81, 1673). Das Gericht hat dann selbst zur Aufklärung beizutragen (BGH VersR 80, 90, 91).

 

Rn 3

Prüfungsgegenstände sind die Statthaftigkeit des Einspruchs (s § 338 Rn 3–12), die Einhaltung der ges (s § 339 Rn 2–5) oder der richterlich bestimmten (§ 339 Rn 8–10) Frist und der zwingenden Formerfordernisse der Einspruchsschrift (s § 340 Rn 2–7); ggf auch, ob ein Verzicht oder eine Rücknahme (§ 346) vorliegt.

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