Rn 13

Wenn dem Richter die Akte vorgelegt wird, idR nach Eingang der Anspruchsbegründung, prüft er vorrangig die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 700 IV 1). Ist der Einspruch unzulässig, wird er durch Urt, wobei mündliche Verhandlung freigestellt ist (§ 341 II), als unzulässig verworfen (§ 341 I 2).

Verwirft der Richter den Einspruch nicht, verfährt er wie nach Eingang einer Klage (§ 700 IV 1). Er kann frühen ersten Termin (§ 275) bestimmen oder schriftliches Vorverfahren veranlassen (§ 272 II). § 276 I 1, 3, II ist nicht anzuwenden (§ 700 IV 2). Somit hat der Richter nicht zur Verteidigungsanzeige aufzufordern und nicht die Belehrungen nach § 276 II beizufügen. Es ist lediglich dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen (§ 276 I 2).

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