Rn 10

Für Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs verweisen § 346 auf die Vorschriften über Verzicht und Zurücknahme der Berufung sowie § 700 III 2 auf § 697 IV. Aus diesem Grund kann der Einspruch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, nicht jedoch nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Ag. Die Rücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§§ 700 III 2 iVm 697 IV 2), dh ohne Anwaltszwang (§ 78 III). Zur uU entbehrlichen handschriftlichen Unterzeichnung vgl § 702 III 4. Nach Abgabe an das Streitgericht genügt nicht mehr die bloße Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung. § 703 gilt nur im Mahnverfahren.

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