Rn 7

Nur die auf der Säumnis beruhende Entscheidung ist mit dem Einspruch anfechtbar. Ob ein Versäumnisurteil ergangen ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung (BGH VersR 74, 99; 76, 251: NJW 94, 665, 99, 583, 584). Ist die Entscheidung eindeutig als Versäumnisurteil ergangen, soll sie auch dann nur mit dem Einspruch anzufechten sein, wenn sie entgegen § 313b I nicht als Versäumnisurteil bezeichnet worden ist (BGH NJW-RR 95, 257 [BGH 11.05.1994 - XII ZB 55/94]; zw aA Hamm NJW-RR 95, 186, 187 [OLG Hamm 18.01.1994 - 19 U 142/93]). Der Meistbegünstigungsgrundsatz ist dagegen einschlägig, wenn ein Verlautbarungsfehler vorliegt, also bspw ein kontradiktorisches Urt vom Gericht als Versäumnisurteil bezeichnet wird (BGH NJW 59, 1780 [BGH 10.06.1959 - IV ZA 24/59]) oder ein als Versäumnisurteil bezeichnetes Urt nach seinem Inhalt ein streitgemäßes Urt ist (BGH NJW 99, 583 [BGH 03.11.1998 - VI ZB 29/98]).

 

Rn 8

Einspruch ist auch gegen die gesetzeswidrig (insb unter Verletzung der §§ 334, 337) ergangenen Versäumnisurteile einzulegen (BGH NJW 94, 665 [BGH 03.12.1993 - V ZR 275/92]; Zweibr NJW-RR 97, 1087). Diese Versäumnisurteile sind nicht mit Berufung oder Revision anfechtbar; der Meistbegünstigungsgrundsatz ist nicht einschlägig, weil die Entscheidung nicht falsch bezeichnet worden ist.

 

Rn 9

Die Ausschließlichkeit des Einspruchs gilt auch dann, wenn das Gericht nur tw auf Grund der Säumnis, iÜ aber durch streitmäßiges Urt oder durch Beschl nach §§ 116 I, 142 I FamFG entschieden hat (BGH NJW-RR 86, 1326, 1327; FamRZ 88, 945; NJW-RR 95, 257), wie es für die familienrechtlichen Verbundverfahren in § 143 FamFG bestimmt worden ist. In diesen Fällen liegt die Gefahr nahe, dass die Partei den falschen Rechtsbehelf wählt; dieses Risiko ist durch die nunmehr vorgeschriebene Belehrungspflicht des Gerichts über den Einspruch allerdings minimiert worden.

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