Rz. 77

Nachfolgend werden wichtige Regelungen im FamGKG zur Höhe der Gerichtskosten abgedruckt.

 

Rz. 78

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG

Hauptabschnitt 1

Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen

Abschnitt 1

Erster Rechtszug
1110 Verfahren im Allgemeinen 2,0
1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch  
 
1.

Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache,
 
 
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
 
 

es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf
0,5
 
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
 

Rz. 79

Es reicht, wenn ein Gegenstand (dieser dann aber gesamt und nicht nur teilweise) sich erledigt, um aus diesem Wert die Gerichtsgebührenermäßigung zu erreichen. Eine Gerichtskostenermäßigung bei einem Vergleich (hier: Ausschluss) über die Folgesache Versorgungsausgleich scheidet aus, da das Gericht unabhängig von dem Vergleich über den Versorgungsausgleich entscheiden muss.[55]

 

Rz. 80

Erledigt sich das Scheidungsverfahren durch den Tod eines Ehegatten, tritt keine Ermäßigung der Gerichtskosten ein.[56]

Nach Nr. 1110 KV FamGKG wird im Scheidungsverfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von 2,0 erhoben, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 1111 KV FamGKG auf 0,5 ermäßigen kann. Ein Fall der Erledigung nach § 131 FamFG ist von diesen Ermäßigungstatbestanden nicht erfasst.

 

Rz. 81

 

Praxistipp

Auch wenn – hoffentlich – ein solcher Vorgang in der Praxis eher selten ist, zeigt er doch, dass bei Kenntnis des Gerichtskostenrechts auch für den Antragsteller Gerichtskosten noch gespart werden können. Bei einer Rücknahme des Scheidungsantrags wäre der Ermäßigungstatbestand nach Nummer 1111 Nr. 1 KV FamGKG erfüllt gewesen. Die Entscheidung des Kammergerichts ist noch zur Rechtslage nach GKG ergangen, die Rechtslage stellt sich nach dem FamGKG jedoch identisch dar.

 

Rz. 82

Abschnitt 2 regelt die Beschwerdeverfahren in Ehesachen und allen Folgesachen.

 
 

Abschnitt 2

Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Vorbemerkung 1.1.2:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.
1120 Verfahren im Allgemeinen 3,0
1121

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf
0,5
  Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.  
1122 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch  
 
1.

Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
 
 

es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten Endentscheidungen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf
1,0
 
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.
 
 
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
 

Rz. 83

 
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