Rz. 19

§ 90 Abs. 4 EStG ist eine Korrekturvorschrift eigener Art, die Elemente der Durchführung der Besteuerung (Vierter Teil der AO) und des Rechtsbehelfs (Siebenter Teil der AO) in sich vereint.

Schon die Bezeichnung als "Festsetzung" hat vor dem Hintergrund der Systematik des Steuerrechts den Anklang einer die Durchführung der Besteuerung betreffenden Vorschrift. Bei genauerer Betrachtung lässt sich ersehen, dass mithilfe des § 90 Abs. 4 EStG in elektronischer Form ergangene Verwaltungsakte, die selbst festsetzenden Charakter haben (Rz. 5 und Rz. 14a), abgeändert werden können. Auch die Abänderung von Verwaltungsakten ist in systematischer Hinsicht der Durchführung der Besteuerung zuzurechnen.

Demgegenüber enthält § 90 Abs. 4 EStG mit der ihm inne wohnenden vollumfänglichen Gesamtaufrollung ein Wesensmerkmal, das eher dem Rechtsbehelf zuzuordnen ist. Dies grenzt das Verfahren in § 90 Abs. 4 EStG auch von den allgemeinen Korrekturvorschriften der AO ab. Letztere wirken sich regelmäßig nur punktuell aus und führen nicht zu einer vollumfänglichen "Wiederaufrollung" des Vorgangs. Allerdings unterscheidet sich der Antrag nach § 90 Abs. 4 EStG vom Einspruch nach § 347 AO hinsichtlich des Zwecks. Während der Einspruch insbesondere der Selbstkontrolle der Finanzverwaltung[1] dient, ermöglicht der Antrag auf Festsetzung der Zulage in erster Linie die Korrektur bzw. Ergänzung von Angaben durch den Zulageberechtigten sowie die Beseitigung von Übertragungsfehlern, zu denen es insbesondere auf Anbieterseite gekommen sein kann.

Nach anderer Ansicht kommt es erstmals im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG zum Erlass förmlicher Verwaltungsakte (Rz. 5).

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 366 AO Rz. 6; Grashoff, Grundzüge des Steuerrechts, Rn. 655.

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