Rz. 29

Der Verweis auf § 90 Abs. 3 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung. Es wird angeordnet, dass die Zahlungsströme den im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG gefundenen Ergebnissen entsprechen sollen. Die Fristen des § 90 Abs. 3 S. 1 EStG (Rz. 13b) finden insoweit keine Anwendung. Unterschiedliche Fallkonstellationen sind hierbei zu unterscheiden:

Sofern die Gesamtaufrollung ergibt, dass dem Zulageberechtigten entgegen dem zunächst ermittelten und bereits übermittelten Berechnungsergebnis keine oder geringere Altersvorsorgezulage zusteht, ist zu Unrecht gewährte Zulage zurückzufordern. Ergibt die Durchführung des Verfahrens nach § 90 Abs. 4 EStG, dass eine höhere Altersvorsorgezulage festgesetzt wird als im Ermittlungsergebnis nach § 92 EStG dem Zulageberechtigten mitgeteilt, ist die Verweisung so zu verstehen, dass eine entsprechende Auszahlung des (Rest-)Betrags erfolgen muss.

Nach erfolgter Festsetzung gelten für eine etwaige nochmalige Änderung der festgesetzten Altersvorsorgezulage die allgemeinen Korrekturvorschriften der AO.

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