Rz. 5

Bei dem durch Datensatz übermittelten Ermittlungsergebnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO.[1] Der Verwaltungsakt, dessen Adressat der jeweilige Anbieter ist, hat festsetzenden Charakter. Der materiell betroffene Anleger wird über das Ermittlungsergebnis regelmäßig informiert durch die Bescheinigung nach § 92 EStG, die selbst jedoch kein Verwaltungsakt ist.[2]

Nach anderer Auffassung ist die maschinelle Mitteilung des Ermittlungsergebnisses nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren.[3] Es handelt sich um schlichtes Verwaltungshandeln. Zum Erlass förmlicher Verwaltungsakte kommt es erstmals im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG. Die im Zulageverfahren vorgelagerten, in § 90 Abs. 13 EStG vorgesehenen maschinellen Mitteilungen der zentralen Stelle an den Anbieter, sind keine Verwaltungsakte.[4]

[1] Myßen/Emser, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 90 EStG Rz. B 4; Mühlenharz, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,1 § 90 EStG Rz. 10; offen gelassenVogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 90 EStG Rz. 5. .
[2] Myßen/Emser, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 90 EStG Rz. B 4.
[3] BFH v. 5.11.2020, X B 50/20, BFH/NV 2021, 290; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023 § 90 EStG Rz. 3.

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