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Bei dem durch Datensatz übermittelten Ermittlungsergebnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO.[1] Der Verwaltungsakt, dessen Adressat der jeweilige Anbieter ist, hat festsetzenden Charakter. Der materiell betroffene Anleger wird über das Ermittlungsergebnis regelmäßig informiert durch die Bescheinigung nach § 92 EStG, die selbst jedoch kein Verwaltungsakt ist.[2]
Nach anderer Auffassung ist die maschinelle Mitteilung des Ermittlungsergebnisses nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren.[3] Es handelt sich um schlichtes Verwaltungshandeln. Zum Erlass förmlicher Verwaltungsakte kommt es erstmals im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG. Die im Zulageverfahren vorgelagerten, in § 90 Abs. 1–3 EStG vorgesehenen maschinellen Mitteilungen der zentralen Stelle an den Anbieter, sind keine Verwaltungsakte.[4]
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