Rz. 14

Die Mitteilung der zentralen Stelle nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG gegenüber dem Anbieter beinhaltet sowohl die Änderung des Zulagenbetrags als auch die Rückzahlungsaufforderung. Der systematische Zusammenhang der Vorschrift lässt kein anderes Verständnis zu. Anderenfalls könnte der Anbieter den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Bescheinigung der Änderungen der Zulagenhöhe nach § 92 S. 1 Nr. 2 Variante 2 und 3 EStG ist dem Anbieter nur bei entsprechender Kenntnis möglich. Die Rückzahlungsaufforderung ist ebenfalls Bestandteil des dem Anbieter mitzuteilenden Datensatzes, da die Belastung des Kontos des Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 3 S. 2 EStG eine entsprechende Aufforderung voraussetzt.

 

Rz. 14a

In qualitativer Hinsicht unterscheidet sich der Datensatz in § 90 Abs. 3 S. 1 EStG von dem Datensatz in § 90 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 AltvDV. Die Übermittlung des ursprünglichen Ermittlungsergebnisses beinhaltet einen Verwaltungsakt mit festsetzendem Charakter (Rz. 5). Der nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG zu übermittelnde Datensatz enthält ebenfalls einen solchen Verwaltungsakt mit festsetzendem Charakter (anderen Inhalts). Darüber hinaus enthält der Datensatz jedoch notwendigerweise eine Anrechnungsverfügung (Differenz zwischen bereits gewährter Altersvorsorgezulage abzüglich der – nach Neuberechnung – zustehenden Zulage) sowie mit der Zahlungsaufforderung einen weiteren Verwaltungsakt mit Leistungsgebot. Damit bildet der Datensatz die Rechtsgrundlage für die Rückforderung.

 

Rz. 14b

Ab 1.1.2024 ist neben dem Anbieter auch der Zulageberechtigte durch Festsetzungsbescheid über die Rückforderung zu informieren (Rz. 24).

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