Rz. 12

Hat die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen, so vermerkt sie dies gem. § 61 OWiG in den Akten. Hält sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen den Tatverdacht für erwiesen und die Ahndung der Tat für geboten, erlässt sie einen Bußgeldbescheid.[1] Zu den Anforderungen an diesen Bescheid vgl. § 378 AO Rz. 23. Mit dem Bußgeldbescheid endet das Vorverfahren.

Der Bußgeldbescheid ergeht in jedem Fall schriftlich. Sein Inhalt ergibt sich aus § 66 OWiG. Er muss zwingend

  • Angaben zur Person des Betroffenen,
  • die tatsächliche und rechtliche Kennzeichnung der zur Last gelegten Tat,
  • die angewandten Rechtsfolgebestimmungen,
  • die angeordnete Sanktion,
  • eine Rechtsmittelbelehrung sowie
  • eine Kostenentscheidung sowie eine Zahlungsaufforderung für den Fall, dass der Bescheid rechtskräftig wird,

enthalten.

Zur Bemessung der Geldbuße vgl. Nr. 114 AStBV (St) 2023; Hunsmann, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 377 AO Rz. 81ff.; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 377 AO Rz. 31ff.

Gegen Bußgeldbescheide ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben; die Frist beträgt gem. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Er bedarf jedoch der Schriftform oder muss zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine Beschränkung auf einzelne Taten oder Sanktionen ist gem. § 67 Abs. 2 OWiG zulässig. Der Einspruchsführer hat auch die Möglichkeit, sein Rechtsmittel nachträglich zu beschränken oder zurückzunehmen.[2]

[1] Vgl. Nr. 113 AStBV (St) 2023.
[2] Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 67 OWiG Rz. 34ff.

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