Rz. 42

Die Kostenhaftung ist in den § 2127 FamGKG geregelt. Wichtigste Unterscheidung ist die Kostenschuldnerschaft für Antragsverfahren und bei Vergleichen (§ 21 FamGKG) sowie die Kostenschuldnerschaft nach § 24 FamGKG (u.a. Entscheidungsschuldner etc.).

 

Rz. 43

§ 21 FamGKG regelt, wer Kostenschuldner der Gerichtskosten in Antragsverfahren ist.

In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.

 

Rz. 44

Ausnahmen, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–4 FamGKG:

Gewaltschutzverfahren in 1. Instanz und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
Antragsteller ist minderjährig und das Verfahren betrifft seine Person
Verfahrensbeistand
 

Rz. 45

Kostenschuldner im streitigen Verfahren, das dem Mahnverfahren nach Einspruch folgt ist der Antragsteller des Vollstreckungsbescheides, § 21 Abs. 1 S. 3 FamGKG.

Kostenschuldner bei Vergleichen ist jeder, der am Abschluss des Vergleichs beteiligt ist, § 21 Abs. 2 FamGKG; dies betrifft auch die 0,25 Gerichtsgebühr nach Nr. 1500 KV FamGKG für einen Mehrvergleich.

 

Rz. 46

Eine vergleichsweise Regelung der Beteiligten über die Kosten hat das Familiengericht in der Regel zu beachten, es darf hiervon nur in Ausnahmefällen, die einer Begründung bedürfen, abweichen:

Zitat

"1. Haben die Beteiligten in einer Scheidungs- oder Folgesache eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens getroffen, so hat das FamG diese Vereinbarung in seiner Kostenentscheidung im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen."

2. Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind durch das FamG in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.“[22]

 

Rz. 47

Kostenschuldner ist nach § 24 FamGKG ferner,

wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, § 24 Nr. 1 FamGKG (sog. Entscheidungsschuldner);
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind, § 24 Nr. 2 FamGKG (sog. Übernahmeschuldner);
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, § 24 Nr. 3 FamGKG und
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung, § 24 Nr. 4 FamGKG; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
 

Rz. 48

Mehrere Kostenschuldner haften nach § 26 Abs. 1 FamGKG als Gesamtschuldner. § 26 Abs. 2 u. 3 FamGKG regeln das Verhältnis mehrerer Kostenschuldner. So sollen Gerichtskosten gegenüber einem Erstschuldner (Antragsteller) nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Zweitschuldners (z.B. des Entscheidungsschuldners) erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, § 26 Abs. 2 S. 1 FamGKG. § 26 Abs. 2 S. 1 FamGKG, nach dem die Haftung eines Zweitschuldners nur geltend gemacht werden soll, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, ist eine Ordnungsvorschrift, die für die Staatskasse eine Amtspflicht begründet[23] und daher bindend ist.[24] Das OLG Karlsruhe fordert, dass die Zwangsvollstreckung entweder stattgefunden hat oder eine solche aussichtslos erscheint, wobei die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung unter Würdigung aller Umstände von Amtswegen geprüft werden muss.[25] Die Aussichtslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Staatskasse mit dem Hinweis, dass der Schuldner amtsbekannt keine pfändbare Habe hat, bzw. ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt worden ist, oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde. Ein unbekannter Aufenthaltsort des Schuldners ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht ausreichend.[26] Zudem hat das OLG Karlsruhe vorliegend in seiner Entscheidung festgehalten, dass eine Auslegung von § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG nicht generell zulasse, dass auch bei nachträglicher Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheidet.[27]

 

Rz. 49

Hat eine VKH-Partei (die Erstschuldner ist) durch einen Unterhaltsvergleich viele Zahlungen erhalten oder soll sie diese noch erhalten, so erscheint die Zwangsvollstreckung ausnahmsweise nicht aussichtslos und muss versucht werden, auch wenn VKH unwiderrufen bewilligt wurde.[28] Dies gilt auch für Unterhaltsnachzahlungen.[29]

 

Rz. 50

Dabei ist im Hinblick auf die Kostenschuldnerhaftung zu unterscheiden, ob ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antra...

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