Hat das Kind Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, wird dieser grundsätzlich bei jedem Elternteil zur Hälfte abgezogen, falls das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt.[1]

Die Partner können jedoch eine beliebige andere Verteilung des Pauschbetrags wählen.[2] Im Normalfall sollte der volle Pauschbetrag bei demjenigen Elternteil abgezogen werden, der das höhere zu versteuernde Einkommen ausweist.

Die Partner sollten diesen Antrag bereits bei Abgabe ihrer Steuererklärung stellen. Dazu müssen sie im Rahmen fiktiver Veranlagungen ihr zu versteuerndes Einkommen ausrechnen.

Grundsätzlich ist es aber auch zulässig, wenn sie nach Ergehen der Steuerbescheide jeweils Einspruch einlegen und den Antrag, falls er möglich und vorteilhaft ist, erst im Einspruchsverfahren stellen.

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