Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.3 Das aktuelle Problem der Abfindungsvereinbarung, insbesondere bei der Fortsetzungsklausel

Ausgewählter Literaturhinweis: Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 131. Rz. 360 Bei der Fortsetzungsklausel (der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht im Anwachsungserwerb auf die verbleibenden Gesellschafter über und die Erben des verstorb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Die gesetzliche Erbfolge

Rz. 90 Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924–1936 BGB regelt gleichberechtigt und gleichrangig nebeneinander das Erbrecht der Verwandten und des Ehegatten (s. § 1931 Abs. 1 BGB). Von der Gesetzestechnik her wird die Erbregelung der Verwandten vorgezogen. Das Erbrecht des Ehegatten knüpft in § 1931 BGB an das Verwandtenerbrecht an. 2.2.2.1 Das gesetzliche Verwandtenerbrecht Rz....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Rz. 1 In Abs. 1 Nr. 1 des § 36 ErbStG wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) für gewisse Bereiche im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Rechtsverordnungen zu erlassen. Rz....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Auflösende Bedingung (§ 28a Abs. 4 ErbStG)

Rz. 86 Der Erlass der Steuer steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Lohnsummenregelung sowie die Behaltefrist eingehalten werden. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen eine der beiden Regelungen sollen hinsichtlich des nach der Verschonungsbedarfsprüfung gewährten Erlasses gem. § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 ErbStG analog gelten, wenn innerhalb von zehn Jahren wei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 § 14 ErbStG beim Verzicht auf das Nutzungsrecht

Rz. 60 Die Thematik des Verzichts auf das Nutzungsrecht kann im neuen Erbschaftsteuer-Zeitalter nicht mehr auftreten, da § 25 ErbStG dem Rotstift des ErbStRefG zum Opfer gefallen ist. Sie ist in der 1. Auflage dieses Werkes dargestellt. Rz. 61 Für den Fall, dass ein – mit einer nicht abziehbaren Last verbundener – Vorerwerb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F. (geschenktes Gr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Tod des Berechtigten

Rz. 72 Verstirbt der Berechtigte des Renten- oder Nutzungsrechts, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Jahressteuer. Darüber hinaus kann beim Tod des Berechtigten eine Berichtigung der Besteuerung nach § 14 Abs. 2 BewG erfolgen. Diese wird durchgeführt, wenn sie von den Erben des verstorbenen Berechtigten beantragt wird. Ob eine Berichtigung erfolgt, hängt nach §...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.1 Einführung in die erbrechtliche Thematik

Rz. 152 Wie so häufig, hat der Gesetzgeber im 5. Buch des BGB dem Zweipersonenverhältnis (hier: Erblasser und Alleinerbe) den (Regelungs-)Vorrang eingeräumt. Anders als im Schuldrecht nimmt aber das erbrechtliche Mehrpersonenverhältnis – die Miterben(-gemeinschaft) – kein Schattendasein ein. Sie ist in den §§ 2032–2057 BGB geregelt. Rz. 153 Bei mehreren Miterben liegt nach de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.7 Abzugsverbot bei Familienstiftungen (Abs. 7)

Rz. 281 Im Falle der sog. Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann die Verpflichtung zu Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten gem. § 10 Abs. 7 ErbStG nicht berücksichtigt werden. Dies korrespondiert damit, dass die Leistungen bei den Berechtigten auch keine unter das ErbStG fallenden Erwerbe darstellen (s. § 1 Rn. 172).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Unterschiedliche gesetzliche Entstehungszeitpunkte

Rz. 9 Mitunter entsteht die Erbschaftsteuer nach dem vorliegenden ErbStG nicht bereits mit dem Tod des EL, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz. 2 ErbStG, z. B. mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs). Nachdem das ErbStG der DDR teilweise hiervon abweichende frühere oder auch spätere Entst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Folgen des Rspr-Wandels

Rn. 100b Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die neue Rspr hat in Zukunft zur Folge, dass zumindest bei behinderungsbedingten Mehraufwendungen einer Baumaßnahme diese als ag Belastungen geltend gemacht werden können (bestätigt durch BFH BFH/NV 2011, 1691; dies gilt jedoch nicht für den Erwerb eines Baugrundstücks, das mit einem behinderungsgerechten Bungalow bebaut werden soll, BFH B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.1 Zwingende Gründe

Rz. 96 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung zum Besteuerungsstichtag unschädlich, wenn der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner nach seinem Einzug später aus zwingenden Gründen wieder an einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Diese dürften vorrangig in der Person des Erblassers selbst begründet sein, die Finanzverwaltung geht in R E...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Triebfahrzeugführer (Profes... / 3 Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale

Fähigkeit zur sachkundigen Bedienung mehrerer Triebfahrzeugbaureihen, mehrjährige Erfahrung als Lokführer im Streckendienst, sichere und pünktliche Durchführung von Zug- und Rangierfahrten, Fähigkeit zum logischen Denken und schnellen Reagieren auf Störungen, Erwerb und Erhalt der erforderlichen Strecken- und Bahnhofskenntnisse, Kommunikation mit Fahrdienstleitern, Wagenmeistern,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Befreiung... / VIII. Steuerbefreiung auch für die Erben der’angrenzenden Doppelhaushälfte

Der BFH hatte sich in einer Entscheidung[16] ebenfalls mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Familienheims bei zwei Wohnungen beschäftigt. Allerdings mit einem etwas anderen Sachverhalt: Der Kläger (Erbe) erbte die von seinem Vater bis zu dessen Tod genutzte Doppelhaushälfte. Er selbst hatte bereits zu Lebzeiten die andere (Nachbar-)Doppelhaushälfte genutzt. Nach dem Tod ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.6 Tod eines Abkömmlings

Rz. 41 Bei Vorversterben eines anteilberechtigten Abkömmlings gehört sein Anteil am Gesamtgut steuerrechtlich – anders als im Zivilrecht – zu dessen Nachlass (s. § 4 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Es gelten als Erwerber diejenigen, auf die der Anteil zivilrechtlich übergeht (s. § 4 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Bezüglich der Übergangsmöglichkeiten s. Rn. 9 (Abkömmlinge, andere anteilsberec...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.2.2 Verkehrssteuern, Erbschaftsteuer

Rz. 145 Die Errichtung der Stiftung löst keine Umsatzsteuer aus (s. Rn. 142) Rz. 146 Soweit Grundstücke unentgeltlich übergehen, sind diese Erwerbe nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Grundstücke erbschaftsteuerlich begünstigten Familienstiftungen oder Stiftungen zugewendet werden, die ausschließlich oder unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen od...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Allgemeine Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Befreiung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (s. R E 13.1 Abs. 1 ErbStR, Ausnahme s. Rn. 40 bzgl. der Bereitschaft des Erwerbers zeitnah zum Erbfall). Die Inanspruchnahme vo...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Beschränkte Steuerpflicht und auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht (§ 35 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 26 Kennzeichnend für den Fall der beschränkten Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (s. § 2 Rn. 80) ist, dass sich gerade kein inländischer EL, Schenker oder Erwerber findet, nur inländisches (zu besteuerndes) Vermögen. Hierfür regelt § 35 Abs. 5 ErbStG, dass das FA zuständig ist, welches sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 AO ergibt. Dies bedeutet, in wel...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Steuerbefreiung bei der Steuerklasse I

Rz. 19 Der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung ist bei Personen der Steuerklasse I (s. § 15 Abs. 1 ErbStG, s. § 15 Rn. 24) steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Andere bewegliche körperliche Gegenstände – die nicht nach Nr. 2 (s. Rn. 35) befreit sind – bleiben bei Personen der Steuerklasse...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Auflösung des (vermögensbindenden) Vereins

Rz. 4 Der Erwerb von Vereinsvermögen bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, wird ebenfalls von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfasst, z. B. nicht beim Idealverein. Auch hier geht der BFH (vom 11.05.1995, BStBl II 1995, 609) von einer – wenngleich fingierten – Steuerpflicht der Mitglieder aus.mehr

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zfs 06/2022, Anspruch auf D... / 2 Aus den Gründen:

Die Bekl. ist verpflichtet, der Kl. für die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Deckung zu gewähren (§ 125 VVG). 1. Die Bekl. kann sich weder auf das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht noch auf Mutwilligkeit berufen (§ 3a (1) ARB). a) Das beabsichtigte Vorgehen gegen die drei Anspruchsgegner hat hinreichende Aussi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Begründung eines Vermächtnisses

Rz. 227 Vermächtnisse werden im Regelfall durch Verfügungen von Todes wegen begründet; darüber hinaus gibt es aber auch gesetzlich angeordnete Vermächtnisse, von denen – nach Wegfall des Erbersatzanspruches gem. §§ 1934a–1934c BGB a. F. – der "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) der wichtigste Anwendungsfall ist. Für den Fall eines gemeinschaftlichen Haushalts erstreckt si...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Stundung der Erbersatzsteuer (§ 28 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 50 Wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 ErbStG erfüllen, haben Familienstiftungen und -vereine nach § 28 Abs. 2 ErbStG für die nach § 1 Abs. 4 ErbStG zu entrichtende Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre fällig wird, ebenfalls einen Anspruch auf Steuerstundung insoweit, wie ihr erworbenes Vermögen BV oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Eisele in K/E, § 28...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.3 Subjektive Gründe

Rz. 99 Subjektive (persönliche) Gründe für eine fehlende Selbstnutzung könnten zum Beispiel sein: ein beruflich veranlasster Umzug, Leerstand der Wohnung während der Woche aufgrund einer beruflichen Pendeltätigkeit, vorübergehender auswärtiger Aufenthalt, um ein krankes Kind zu betreuen, psychische Belastung aufgrund von Streit in der Nachbarschaft. Fraglich ist, nachdem das Gese...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Der Erbvertrag

Rz. 150 Die dritte Möglichkeit bindender letztwilliger Verfügungen ist der Erbvertrag (s. §§ 2274ff. BGB). Grundsätzlich ist der Erbvertrag nur als ordentliches, öffentliches Testament möglich, da die gleichzeitige und höchstpersönliche Anwesenheit beider Vertragsteile vorgeschrieben ist (s. § 2276 Abs. 1 BGB). Er kann nur zwischen unbeschränkt geschäftsfähigen Ehegatten, Ve...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Erbe kraft Vertrag

Rz. 16 Im Unterschied zur einseitigen letztwilligen Verfügung besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten durch Vertrag seine Vermögensverhältnisse nach dem Tode zu regeln. Der Vertragserbe unterliegt im Unterschied zu dem Angehörigen, der im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögensgegenstände zu Lebzeiten des Übergebers erhält (Anwendungsfall des § 7 ErbStG), ebenfalls § 3 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 76 Auf Grundlage des Abkommens vom 04.02.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik haben betroffene Ehegatten bzw. Lebenspartner die Möglichkeit, durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag einen speziellen binationalen Güterstand zu wählen. Diese Rechtswahl können neben deutsch-französischen Ehepaaren bzw. Lebenspartnerschaften auch dem...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.2 Begünstigter Personenkreis

Rz. 65 Ausdrücklich sind in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur Erwerbe unter Ehegatten (Sätze 1 und 2) oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Satz 3 steuerfrei gestellt, somit nicht zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Verlobte zählen ebenfalls nicht zum begünstigten Personenkreis, auch wenn sie Angehörige i. S. d. § 15 AO sind.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Güterrechtliche Berechnungen trotz erbrechtlichen Ausgleichs

Rz. 11 Die vereinfachende Lösung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs im Zivilrecht übernimmt das Erbschaftsteuerrecht nicht. So gilt nach § 5 Abs. 1 ErbStG immer die fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung als nicht steuerbarer Erwerb, unabhängig von der Tatsache, dass der Erwerber pauschaliert den erbrechtlichen anstatt des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs erhalten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 ErbStG

Rz. 20 § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft insb. die Fälle, in denen es zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB kommt, also zur pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten. Der Anwendungsbereich des Abs. 1 ist aber nicht hierauf beschränkt. Entscheidend für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass es zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Voraussetzungen der Ablösung

Rz. 85 Der Steuerpflichtige hat seit dem 01.01.1974 die Möglichkeit, die einmal getroffene Entscheidung für die Ablösung der Jahressteuer rückgängig zu machen und die verbleibende Steuer durch Zahlung eines Einmalbetrags abzulösen. Die Ablösung erfolgt jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin. Dies ist grundsätzlich der Jahrestag des Zeitpunkts der Steuerentstehung, bei Erwerb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

Rz. 38 In Reaktion auf BFH-Rechtsprechung wurden § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 6 Satz 3 bis 6 und § 14 Abs. 2 ErbStG angepasst. Die hiermit in § 10 Abs. 6 neu geregelte anteilige Schuldenkürzung wurde zugleich auf den fiktiven Zugewinnausgleich des § 5 Abs. 1 ErbStG ausgeweitet. Zudem wurden verwaltungsrechtliche Vorgaben zur Ersatzerbschaftsteuer geregelt und in § 13a Abs. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Gemeinschaftliche Tierhaltung und -zucht gegebenenfalls kein Gewerbebetrieb

Rz. 26 § 97 enthält mit Abs. 1 Satz 2 eine ähnliche Ausnahmeregelung wie § 99 Abs. 3 BewG. Aufgrund des Verweises auf § 34 Abs. 6a und § 51a BewG in § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG ist die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von PersG i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG oder von Vereinen betriebene gemeinschaftliche Tierhaltung oder Tierzucht einschließlich der damit zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zivilrecht

Rz. 1 Das Erbbaurecht als Sonderform des Eigentums an Gebäuden wird nach den Vorschriften der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.01.1919 (mit Wirkung vom 30.11.2007 – inhaltlich unverändert – in Erbbaurechtsgesetz umbenannt) begründet. Das Erbbaurecht ist danach das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.5 Abfindung durch Dritte

Rz. 471 Nicht durch Gesetz geregelt sind die Fälle, dass ein Außenstehender die Abfindungsleistung erbringt (ausführlich dazu s. Weinmann in W/M, § 3 Rn. 212 sowie Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 112). Einhellige Auffassung besteht in der Ablehnung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, da hier gerade das Bindeglied (Erblasser-Erbe) fehlt. Rz. 472 Nach richtiger Auffassung ist zu prüfen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.1 Die Schuldner (= die Beschwerten)

Rz. 228 Grundsätzlich ist der Erbe (die Miterbengemeinschaft) beschwert (s. § 2147 BGB). Es kann aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer beschwert sein. Es sind auch Fälle einer "Vermächtniskette" denkbar, das sog. "Nachvermächtnis" (§ 2191 BGB). In diesen Fällen wird derselbe Gegenstand nacheinander vermacht (s. § 6 Rn. 68 ff.).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.2 Sonstige Fälle

Rz. 388 Es obliegt dem Erfindungsreichtum von GmbH-Kautelarjuristen, sonstige der Einziehung vergleichbare Fälle zu konstruieren, in denen der GmbH-Geschäftsanteil analog den Regeln der Fortsetzungsklausel bei Personengesellschaften den anderen Gesellschaftern verbleibt. So ist auch der Fall denkbar, dass den Erben, auf die der GmbH-Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellsch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Abfindung für aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ErbStG)

Rz. 116 Ist ein Vermächtnis aufschiebend bedingt oder befristet, so entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Beginns der Befristung. Es ist jedoch möglich, dass der Vermächtnisnehmer in diesem Fall das Vermächtnis zwar zunächst annimmt, sich aber dann mit dem Beschwerten darauf einigt, dass er gegen Zahlung einer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Gemeinschaftliche Steuererklärung (§ 31 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 16 Grundsätzlich hat jeder Erwerber eine eigene Steuererklärung abzugeben. Abs. 4 bietet hier jedoch eine kostengünstigere Alternative, vorausgesetzt es gibt keinen Zwist zwischen allen Erwerbern und es liegt kein Sonderfall der Erklärungsabgabe nach den Abs. 5 und 6 (Testamentsvollstreckung usw.) vor. Die Gesamtheit aller Erben oder auch nur ein Teil der Miterben (z. B. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19.1 Allgemeines

Rz. 241 Zuwendungen aufgrund einer Schenkung oder eines Todesfalles an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde/Gemeindeverband (inländische Gebietskörperschaften) sind steuerbefreit. Entsprechendes gilt für Zuwendungen mit der Auflage, diese für Zwecke einer Gebietskörperschaft zu verwenden. Zuwendungen an eine Gebietskörperschaft unter der Auflage, sie für eine Pr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Altes Recht bis 30.06.2016

Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. gewährte das ErbStG dem Erwerber von BV oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag einen Rechtsanspruch auf Stundung, wenn dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig war. Die ursprüngliche Regelung des § 28 ErbStG a. F. wurde durch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zum 01.01.2009 nicht geändert. Allerdings wu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2 Die Bewertung

Rz. 330 Gem. § 109 Abs. 2 i. V. m. § 97 Abs. 1a BewG wird der gemeine Wert des Anteils an einer Personengesellschaft grundsätzlich wie folgt ermittelt:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12 Ansprüche des Nacherben bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG)

Rz. 121 Macht der Erblasser, der einen Erben durch Erbvertrag eingesetzt hat, Schenkungen in der Absicht, diesen zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Einen entsprechenden Anspruch hat auch der Schlusserbe beim sog. Berliner ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 33 ErbStG regelt in Ergänzung zur Anzeigepflicht des Erwerbers und Schenkers gem. § 30 ErbStG zusätzliche Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen (hier: Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen). Gesetzliche Rückausnahmen aufgrund anderweitiger Meldepflichten (wie z. B. bei § 30 Abs. 3 ErbStG, s. § 30 Rn. 4...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.3 Inhalt des jeweiligen Vermächtnisses

Rz. 230 Häufige ("typische") Vermächtnisarten werden mit ihren jeweiligen Folgen tabellarisch dargestellt:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Die Lebensversicherung im Erbschaftsteuerrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare Schenkung einer Versicherungssumme durch unentgeltliche Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung, ZEV 2005, 236; Halaczinsky, Lebensversicherung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, NWB 20...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Historischer Hintergrund

Rz. 220 Über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren (von Mitte 1970 bis 1. Quartal 1998) war das Erbrecht der nach dem 30.06.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nur wertmäßig dem Erbrecht der ehelichen Kinder gleichgestellt. Diese hatten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (gesetzliches Vermächtnis) in voller Höhe des Erbteils, ohne dabei Partner einer Miterbengeme...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 des GG am 03.10.1990 wurden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland (s. Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl II 1990, 885). Die Anlagen zum Einigungsvertrag regelten da...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.1 Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 90 Nach § 121 Nr. 1 und Nr. 2 BewG zählt zum Inlandsvermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen gem. § 140 BewG und im Inland belegenes Grundvermögen gem. §§ 145ff. BewG. Rz. 91 Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG gilt der Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft i...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5 Familienbesitz – national wertvolles Kulturgut

Rz. 41 Als zweite zusätzliche Voraussetzung für eine vollumfängliche Befreiung muss sich der Gegenstand entweder seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sein. Letztere werden in den einzelnen Bundeslände...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Mehrere Erben

Rz. 17 Eine Sonderstellung in allen Rechtsdisziplinen (Erbrecht: s. §§ 2032 ff. BGB; Einkommensteuerrecht: s. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. der Realteilung, s. § 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG) nehmen mehrere Erben ein. Diese Personengruppe ist – als Gesamthandsgemeinschaft – immer unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers, deren einzelne Mitglieder erst bei der Auseinande...mehr