Rz. 38

In Reaktion auf BFH-Rechtsprechung wurden § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 6 Satz 3 bis 6 und § 14 Abs. 2 ErbStG angepasst. Die hiermit in § 10 Abs. 6 neu geregelte anteilige Schuldenkürzung wurde zugleich auf den fiktiven Zugewinnausgleich des § 5 Abs. 1 ErbStG ausgeweitet. Zudem wurden verwaltungsrechtliche Vorgaben zur Ersatzerbschaftsteuer geregelt und in § 13a Abs. 9 sowie § 13b Abs. 10 das erforderliche Feststellungsverfahren für die Steuerverschonung für BV ausgeweitet. Anzuwenden sind die Anpassungen auf Erwerbe ab dem 29.12.2020.

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