Rz. 41

Bei Vorversterben eines anteilberechtigten Abkömmlings gehört sein Anteil am Gesamtgut steuerrechtlich – anders als im Zivilrecht – zu dessen Nachlass (s. § 4 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Es gelten als Erwerber diejenigen, auf die der Anteil zivilrechtlich übergeht (s. § 4 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Bezüglich der Übergangsmöglichkeiten s. Rn. 9 (Abkömmlinge, andere anteilsberechtigte Abkömmlinge, überlebender Ehegatte).

 

Rz. 42

Der Anteil des verstorbenen Abkömmlings am Gesamtgut ist zur Berechnung des steuerlichen Erwerbs entsprechend den Verhältnissen zum Todestag zu bewerten und aufzuteilen. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum verstorbenen Abkömmling.

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