Rz. 4

Der Erwerb von Vereinsvermögen bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, wird ebenfalls von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfasst, z. B. nicht beim Idealverein.

Auch hier geht der BFH (vom 11.05.1995, BStBl II 1995, 609) von einer – wenngleich fingierten – Steuerpflicht der Mitglieder aus.

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