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Vermächtnisse werden im Regelfall durch Verfügungen von Todes wegen begründet; darüber hinaus gibt es aber auch gesetzlich angeordnete Vermächtnisse, von denen – nach Wegfall des Erbersatzanspruches gem. §§ 1934a–1934c BGB a. F. – der "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) der wichtigste Anwendungsfall ist. Für den Fall eines gemeinschaftlichen Haushalts erstreckt sich der Anspruch des Ehegatten, der (Mit-)Erbe geworden ist, auf die Haushaltsgegenstände oder allgemeiner auf die Gegenstände, die den äußeren Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft gebildet haben.

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