Der BFH hatte sich in einer Entscheidung[16] ebenfalls mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Familienheims bei zwei Wohnungen beschäftigt. Allerdings mit einem etwas anderen Sachverhalt:

Der Kläger (Erbe) erbte die von seinem Vater bis zu dessen Tod genutzte Doppelhaushälfte. Er selbst hatte bereits zu Lebzeiten die andere (Nachbar-)Doppelhaushälfte genutzt. Nach dem Tod hatte der Kläger die Doppelhaushälfte seines Vaters renoviert und so instandgesetzt, dass er nach dem Einzug in die Doppelhaushälfte seines Vaters beide Hälften gemeinsam nutzte. Das Problem der versagten Steuerbefreiung bestand darin, dass der Erbe das geerbte Doppelhaushaus erst nach Abschluss der Renovierungsarbeiten bewohnen konnte. Der Bezug erfolgte erst mit einer Verzögerung von ca. einem Jahr, die Voraussetzung der Unverzüglichkeit von sechs Monaten war daher nicht eingehalten worden.

In diesem Verfahren hatte der BFH wegen dieses nicht unverzüglichen Einzugs die Befreiung grundsätzlich versagt. Der BFH[17] hatte aber in seiner Entscheidung auch zu der Frage Stellung genommen, ob die Voraussetzung des Familienheims grundsätzlich vorliegen würde, wenn der Erbe in seiner Wohnung (seine Doppelhaushälfte) verbleibt und die Nachbarwohnung (andere Doppelhaushälfte) zusätzlich bewohnt. In seiner Entscheidung kam der BFH zu dem Ergebnis:

Zitat

"Erwirbt ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt, kann dieser Erwerb als Familienheim steuerbegünstigt sein, wenn die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist."

Unerheblich ist, wenn die Gesamtwohnfläche der beiden Wohnungen – eigene Wohnung und durch Erbfall hinzuerworbene Wohnung – 200 m² überschreitet. Die Voraussetzung der Wohnfläche von 200 m² wird nur für die hinzuerworbene Wohnung geprüft.

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