Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.3 Ausnahmen von der "Fußstapfentheorie"

Rz. 25 Eindeutig nicht übergangsfähig sind jedoch höchstpersönliche Rechte. Hierzu zählen der Name (anders jedoch die Firma), persönliche Gestaltungsrechte, der Nießbrauch (s. § 1061 BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (s. § 1090 Abs. 2 BGB), Mitgliedschaften in Vereinen, Unterhalts- und sonstige familienrechtliche Ansprüche.mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / I. Grundsätzliches

Wann ist eine Steuerbefreiung des Familienheims beim Erben möglich? Die Steuerbefreiung des Familienheims vor allem der Eltern zu den Kindern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) wird bei den Mandanten und auch in der Beraterschaft gerne im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung angesprochen. Ganz abgesehen davon, dass die wichtigste Voraussetzung das Ableben der Eltern/des Elternteils ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3. Besonderheiten

Rz. 107 Sowohl das Kaufrechtsvermächtnis als auch das Übernahmevermächtnis als Unterart des Sachvermächtnisses sind begünstigungsfähig (BFH vom 13.08.2008, BStBl II 2008, 982; H E 13b.1 ErbStH). Begünstigt ist jedoch nur der unentgeltliche Teil; der entgeltliche Teil stellt auf Seiten des Abgebenden eine Veräußerung dar, die ggf. eine Nachversteuerung zur Folge hat. Hiervon ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Beteiligung kraft Zurechnung

Rz. 2 Gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist Beteiligter, wem der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist. Zurechnen meint die rechtliche Zuordnung des Feststellungsgegenstands zu einer oder mehreren Personen. Für Zwecke der Erbschaftsteuer ist das regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer (vgl. Halaczinsky/Volquardsen, ErbStB 2010, 275). Dadurch soll sichergestellt werden,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.4 Verjährung

Rz. 280 Bei erbrechtlichen Ansprüchen – mit Ausnahme des Pflichtteilsanspruchs (3 Jahre) – galt bis 2009 die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Sie verjähren nunmehr (ab 2010) nach drei Jahren (§ 195 BGB), kenntnisabhängig ab dem folgenden Jahresbeginn. Sollte der Pflichtteilsberechtigte hingegen keine Kenntnisse vom Erbfall haben, verjähren sie gem. § 199 Abs. 3a BGB nach wie ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 31 Nach § 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStG finden für den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG die allgemeinen Vorschriften zur Steuerbefreiung (§ 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG) auch bei der abschmelzenden Verschonung Anwendung. Aus dem Verweis ergibt sich damit im Einzelnen die Anwendung der folgenden Vorschriften: Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3, 4 ErbStG): ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.6 Erwerbskosten bei Schenkung unter Lebenden

Rz. 251 Auch bei Schenkungen unter Lebenden sind die Kosten zur Erlangung des Erwerbs abzugsfähig. Dies ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, kann aber aus § 1 Abs. 2 ErbStG mit dem Hinweis, dass – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Regelungen des ErbStG auch für Schenkungsfälle anzuwenden sind, entnommen werden (vgl. Dorn/Dräger, NWB-EV 2021, 272 (275). Der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Das Erlassmodell (§ 28a ErbStG)

Rz. 16 Die Verschonungsbedarfsprüfung geht davon aus, dass kein Verschonungsabschlag gewährt bzw. beantragt wird und sieht stattdessen vor, dass die Steuer insoweit zu erlassen ist, soweit sie nicht aus verfügbarem Vermögen entrichtet werden kann. Als verfügbares Vermögen wird gem. § 28a Abs. 2 ErbStG definiert: 50 % der Summe der gemeinen Werte des mit der Erbschaft zugleich ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.2 Bewertungsaspekte

Rz. 420 Zur Höhe des steuerbaren Erwerbs ist anzufügen, dass bei Ausbezahlung der fälligen Lebensversicherung der Nominalbetrag zu erfassen ist, während bei unwiderruflicher Zuwendung des Anspruchs vor Fälligkeit (mit den o. g. weiteren Voraussetzungen) gem. § 12 Abs. 4 BewG der Rückkaufswert anzusetzen ist.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.3 Der Erbverzicht

Rz. 217 Der notarielle Erbverzicht nach §§ 2346ff. BGB erfolgt als vertragliche Regelung zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten (bzw. seinem Ehegatten). Er ist – anders als die Ausschlagung – zu Gunsten Dritter möglich (d. h. bedingungsfreundlich) und kann auch auf Pflichtteilsrechte oder auf Bruchteile der Erbschaft beschränkt werden (s. § 2346 Abs. 2 BGB)...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Problemfälle

Rz. 222 Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Berücksichtigung führt z. B. die erbrechtliche Gleichstellung eines nichtehelichen Kindes (K) mit z. B. zwei ehelichen Kindern (Tochter (T) und Sohn (S)) eines Erblassers dazu, dass T, S und K nach dem Tode des Erblassers eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 1922 Abs. 1, 2032 ff. BGB begründen und in dieser Eigenschaft die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erbbaurecht (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG)

Rz. 8 Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht selbst (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Grundstück (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG) jeweils selbstständige wirtschaftliche Einheiten, die grds. verschiedenen Eigentümern zuzurechnen sind. Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige, die durch Erwerb v.T.w. oder durch Schenkung übergeht. § ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Brockmeyer, Entwicklungslinien der Rspr des BFH zu den ag Belastungen, DStZ 1998, 214; Mellinghoff, Steuerliche Probleme bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, StbG 1999, 60; Müller, Die Steuerentlastung für die Kosten des Insolvenzverfahrens "natürlicher Personen", DStZ 1999, 645; Eschenbach, Der Wertverzehr langfristig und zwangsläufig genutzter WG als ag Belastung iSd § 3...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.4 Umgehung der Pflichtteilssteuer

Rz. 298 In der Literatur (statt aller s. K/E, § 3 Rn. 208 f. sowie Hannes/Holtz, in M/H/H, § 3 Rn. 54) werden folgende Verschonungsalternativen vorgeschlagen: vorgezogene vorweggenommene Erbfolge, wobei auf den Zehnjahreszeitraum (s. § 2325 Abs. 3 BGB) zu achten ist; Verzicht auf den Pflichtteil (s. § 2346 BGB), ggf. modifizierter Verzicht (s. hierzu Nieder in Münchener Vertra...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 8.4.2 Dotation ausländischer Stiftungen und Trusts

Rz. 279 Die Erstausstattung (Dotation) einer Stiftung ist regelmäßig freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder Erwerb v.T.w. (§ 3 Abs. 2 Nr. ErbStG). Für ausländische Rechtsträger gilt das Stkl.-Privileg nicht; es findet stattdessen die Stkl. III Anwendung, da § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Privileg nur inländischen Stiftungen und Vermögensmassen gewährt. Die Erber...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Mit § 157 BewG beginnt der Sechste Abschnitt des BewG, in dem die Bewertung von Grundbesitzwerten, Anteilswerten und BV geregelt ist. Die Vorschrift ordnet die Wertfeststellung für inländischen Grundbesitz, für nicht notierte Anteile an KapG und für inländisches BV oder Anteile an inländischem BV für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer an und legt über die Bestim...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.1 Die gesetzliche Lösung

Rz. 321 Immer schon konnte die Frage der Übertragung und Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften nur in Verbindung mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag gelöst werden. Sämtliche einzelgesetzlichen Regelungen, ob zur GbR, zur OHG, zur KG oder den sonstigen Personengesellschaften, sind in diesem Punkt dispositiv. Nur bei fehlendem Vertrag oder bei fehlender Nac...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gesonderte und einheitliche Feststellung

Rz. 6 Für Zwecke der Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer ist grds. nur eine gesonderte Feststellung des erworbenen Feststellungsgegenstands erforderlich. Sie ist u. a. dann vorzunehmen, wenn der Feststellungsgegenstand durch Erbfolge auf einen Alleinerben übergeht. Der Wert ist gesondert festzustellen und dem Erben allein zuzurechnen (R B 151.2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR). Dasselbe g...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Haftung bei Weiterverschenkung (Absatz 5)

Rz. 29 In § 20 Abs. 5 ErbStG wird die Haftung bei unentgeltlicher Weitergabe von steuerbar erworbenem Vermögen geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Fälle einer weiteren Schenkung desselben Vermögens, die ihrerseits zu einem neuen Steueranspruch führen würde. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen nach der unentgeltlichen Weitergabe des erworbenen Vermögens an einen Dr...mehr

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zfs 06/2022, Die fiktive Ab... / II. Totalschadenabrechnung

Wird die vollständige und fachgerechte Reparatur nicht durch eine Rechnung nachgewiesen und übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, kann der VN wegen A.2.5.2.1 lit. b AKB, ebenso wie beim (echten) Totalschaden, der Zerstörung oder dem Verlust des Fahrzeugs (A.2.5.1.1 AKB), nur auf Totalschadenbasis abrechnen. Es liegt zwar kein echter Totalschaden im S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Zusammenrechnung eines Rentenerwerbs mit einem Vorerwerb

Rz. 48 Hat der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb des Renten- oder Nießbrauchsrechts weiteres Vermögen von derselben Person erhalten, ist bei der Ermittlung des Steuersatzes auch der Vorerwerb mit einzubeziehen (§ 14 ErbStG). Rz. 49 Findet beim Nacherwerb eine höhere Progressionsstufe Anwendung als beim Vorerwerb, führt dies dazu, dass nachträglich auc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4 Die einkommensteuerliche Dimension der Miterbengemeinschaft

Rz. 157 Unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten stellte sich seit jeher die Frage, ob der einzelne Erbe bei (nach) Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft hinsichtlich des zugewiesenen Anteils unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt (1. Alternative) oder ob er diesen Anteil rechtsgeschäftlich von der Miterbengemeinschaft (2. Alternative) erhält. Rz....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.2 Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG

Rz. 442 Das ErbStG besteuert die Erstausstattung einer privatrechtlichen Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Die Regelung betrifft jedoch ausschließlich rechtsfähige Stiftungen i. S. d. §§ 80ff. BGB, da ein Vermögensübergang kraft Erbschaft auf nichtrechtsfähige Stiftungen ausgeschlossen ist (s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 214). Beruht die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5 Eigene Wohnzwecke des Erblassers

Rz. 95 Der für die Befreiung anzuwendende Wohnungsbegriff entspricht dem der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (s. Rn. 68 ff.). Die Wohnung muss vom Erblasser selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (Satz 1), wobei die Grundsätze der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiung soll entsprechend der Gesetzesbegründung dem Schutz d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Grundstücke

Rz. 34 Bei Grundstücken kommt es allein darauf an, wer im Zeitpunkt des Todes zivilrechtlich der Eigentümer des Grundstücks ist. Steht das Grundstück im Eigentum des Erblassers und gehört es jedoch wirtschaftlich zum Eigentum eines Dritten, so ist es dennoch anzusetzen und im Nachlass sowie im Erbschaftserwerb zu berücksichtigen (s. BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1997, 820, 82...mehr

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Einführung ErbStG / 7.6 Reaktion auf die Reform

Rz. 68 Sowohl die Verwaltung wie auch die Rspr. haben auf das ErbStRG sofort reagiert. Die Verwaltung hat zunächst mit isolierten Ländererlassen aus den Jahren 2009 und 2010 die wichtigsten Anwendungsfragen zu klären versucht, um sodann mit den ErbStR 2011 eine vereinheitlichte und geschlossene Verwaltungsauffassung anzubieten. Rz. 69 Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.2 Die Charakterisierung der Miterben(-gemeinschaft)

Rz. 154 Folgende Stichworte sind am besten geeignet, die Miterbengemeinschaft zu charakterisieren (nachfolgende Paragrafen in der Zusammenstellung sind solche des BGB):mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.2 Objektive Gründe

Rz. 97 Ein zwingender objektiver Grund, der beim Erblasser eine fehlende Selbstnutzung rechtfertigen könnte, liegt z. B. bei Unterbringung im Pflege- oder Altenheim aufgrund nachgewiesener körperlicher Gebrechlichkeit vor. Rz. 98 Weitere denkbare objektive Gründe einer Nichtselbstnutzung des begünstigten Objekts wären: Der Wohnungszustand ist nicht für Wohnzwecke geeignet (z. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Bedarfsbewertung von Anteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften

Rz. 88 Eine Personengesellschaft selbst kann nicht Gegenstand eines erbschaft- und schenkungsteuerlich relevanten Übergangs sein. Übertragbar ist lediglich der Anteil daran. Dieser gehört beim Erben/Beschenkten i. d. R. zum Betriebsvermögen, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb i. S. d. BewG betreibt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG). Die Personengesellsch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 13 Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)

Rz. 37 Neben den Auswirkungen auf zukünftige Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle hat der 2019 abzusehende Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union auch Auswirkungen auf bereits verwirklichte Sachverhalte, wie beispielsweise auf die Behaltensfristen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG oder die Lohnsummenfrist nach § 13a Abs. 3 ErbStG, wenn diese Fristen zum Zeitpu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Steuerbefreiung bei der Steuerklasse II und III

Rz. 20 Der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung und von anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht nach Nr. 2 (s. Rn. 35) befreit sind, ist bei Personen der Steuerklasse II und III (s. § 15 Abs. 1 ErbStG, s. § 15 Rn. 50, 55) steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.3 Kettenschenkung und Schenkung mit Weitergabeverpflichtung

Rz. 270 Unter Kettenschenkungen sind mehrere, in kurzem Zeitabstand hintereinander geschaltete Zuwendungen des gleichen Zuwendungsgegenstandes oder zumindest eines Teils davon zu verstehen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist regelmäßig die Ausnutzung günstigerer Freibeträge und Steuertarife. Will z. B. der Schwiegervater dem Schwiegersohn ein Grundstück zuwenden, so würde die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisermittlung beim Hausverkauf auf Rentenbasis oder beim Erwerb eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstücks, dessen Bewertung sich nach § 13 Abs. 1 BewG richtet (BFH...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zu betrachten sind zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten: ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 180 Abs. 2 BewG) und der dazu gehörende Grund und Boden mit fremdem Gebäude (belastetes Grundstück). Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige Einheit, die durch Erwerb v.T.w. wegen oder Schenkung übergeht. Rz. 2 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, w...mehr

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zfs 06/2022, Anspruch auf D... / Sachverhalt

Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kl. die Bekl. auf Deckung wegen des Erwerbs von Aktien der Wirecard AG in Anspruch nimmt. Dem Vertrag liegen … ARB zugrunde, die den XRB 2012 entsprechen. Am 12.5.2020 erwarb der Kl. 100 Aktien der Wirecard AG zu einem Kaufpreis von je 87,25 EUR, insgesamt für 8.724,90 EUR. Mit An...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.4 Weitere bilanztechnische Folgen

Rz. 182 Zu zwei bilanztechnischen Fragen liegen nach den VwReal06 (BStBl I 2006, 228) nunmehr amtliche Antworten vor: Ein originärer Firmenwert kann in der Eröffnungsbilanz eines Realteilers nicht angesetzt werden, während es umgekehrt möglich sein soll, einen derivativen Firmenwert von der aufzulösenden Personengesellschaft auf die Betriebe der einzelnen Realteiler zu überne...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.7 Bankkonten

Rz. 57 Bei Bankkonten, insbesondere Sparbüchern, kommt es für die Frage, ob diese anzusetzen sind, nicht darauf an, ob diese auf den Namen des Erblassers lauten. Entscheidend ist vielmehr, wer nach dem Willen desjenigen, der das Konto eröffnet hat, Gläubiger gegenüber der Bank sein soll (s. BGH vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Der Kontobezeichnung kommt nur eine indizielle Wi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1. Überblick

Rz. 14 Die 26-Mio.-EUR-Grenze wurde aufgrund des BVerfG-Urteils vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) eingeführt, das für sog. Großerwerbe eine besondere Prüfung der Verschonungswürdigkeit gefordert hatte. Folglich fingiert der Gesetzgeber, dass begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bis 26 Mio. EUR stets einer Begünstigung von mindestens 85 % im Falle ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ErbStG)

Rz. 16 Kindern i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (also Kindern, Stief- und Adoptivkindern, und auch Enkelkinder, wenn deren Vater bzw. Mutter bereits verstorben ist) werden für Erwerbe von Todes wegen neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) nach fünf Altersstufen gestaffelte besondere Versorgungsfrei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.2 Die Berechtigten (= Vermächtnisnehmer)

Rz. 229 Tauglicher Vermächtnisnehmer und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs ist jeder, der auch erbfähig ist (natürliche und juristische Personen sowie Gesamthandsgemeinschaften). Der Vermächtnisnehmer muss beim Tode des Erblassers leben (s. § 2160 BGB), es sei denn, dass ein Ersatzvermächtnis angeordnet ist. Auch der Erbe selbst kann Gläubiger des Herausgabeanspruchs s...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3 Erbschaftsteuerliche Wertfindung

Rz. 389 Durch die gesetzestechnische Einschränkung auf den Anwendungsfall einer GmbH kann es bei den Erwerbern nur zu einem Vergleich der Wertfindung nach dem (vereinfachten) Ertragswertverfahren und dem Abfindungsanspruch kommen. Die Steuerklasse bei den Partnern des verstorbenen Gesellschafters richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen zum Erblasser, eine Bereicherun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.1 Allgemeines

Rz. 166 § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beinhaltet eine Steuerbefreiung für diverse gesetzliche Ansprüche. Allen gemeinsam ist, dass nur der persönliche Anspruch des Erwerbers selbst befreit ist; somit nicht eine eventuelle Weitergabe/-vererbung eines bereits festgesetzten Zahlungsanspruchs, einer bereits ausgezahlten Geldsumme oder einer Hingabe an Erfüllungs statt. Praxis-Beispie...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.1 Auflösungsklausel (aus einer werbenden Personengesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft)

Rz. 331 Die Wandlung der Personengesellschaft in eine Liquidations-Gesellschaft hat keinen Einfluss auf ihre Bewertung. Gem. § 97 Abs. 1a BewG wird der Einheitswert der Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Der Anteil an der Personengesellschaft, der auf die Erbengemeinschaft übergeht, wird schließlich nochmals entsprechend der Erbquote auf die einzelnen Mi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Die Behaltensregelung bei § 19a ErbStG – Nachversteuerung

Rz. 10 Nach R E 19a.3 Abs. 1 Satz 1 ErbStR fällt der Entlastungsbetrag ex tunc weg (mit Wirkung für die Vergangenheit), soweit der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Kontinuitätsfrist gegen eine Behaltensregel des § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt. Diese Sanktion wird als spezieller Anwendungsfall von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO interpretiert. Nach R E 19a.3 Abs. 2 ErbStR entfäl...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Anwendungszeitpunkt

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG regelt den Anwendungszeitpunkt des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. So wurden zunächst die Änderungen aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018) als anzuwenden auf Besteuerungszeitpunkte (s. § 9 Rn. 1) nach dem 31.12.2008...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

Ausgewählte Literaturhinweise: Erkis, Die Neuregelung des Verschonungssystems für Betriebsvermögen im ErbStG – Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 17.12.2014 umgesetzt?, DStR 2016, 1441; Holtz, Erbschaftsteuerreform 2016 – Das neue Verschonungssystem für Unternehmensvermögen, NJW 2016, 3750; Korezkij, Finger weg vom Abschmelzungsmodell bei Erwerben begünstigten Vermögens ab 51 Mio...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Gesetzgebungsverfahren und Begründung

Rz. 13 Nach dem Urteil des BVerfG von 2014 war das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Grds. hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "minimalinvasiv und zügig" umsetzen zu wollen (Wachter, DB 2015, 1368). Es sollten nur die verfassungsrechtlich notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Bereits der Regierungse...mehr

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Einführung ErbStG / 3.6 ErbStG und Abgabenordnung

Rz. 37 Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten: Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu? Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)? (Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht voll...mehr