Rz. 29

In § 20 Abs. 5 ErbStG wird die Haftung bei unentgeltlicher Weitergabe von steuerbar erworbenem Vermögen geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Fälle einer weiteren Schenkung desselben Vermögens, die ihrerseits zu einem neuen Steueranspruch führen würde. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen nach der unentgeltlichen Weitergabe des erworbenen Vermögens an einen Dritten, dem Erben, dem Beschenkten oder dem sonstigen Steuerschuldner nach § 20 Abs. 1 und 2 ErbStG die finanziellen Mittel fehlen, die aus dem ersten Erwerb anfallenden Steuern zu tilgen. In einem solchen Fall haftet der Dritte für die erste Steuerschuld persönlich und unabhängig davon, dass er selbst Erwerber eines steuerpflichtigen Vorganges ist. Die Haftung des Dritten ist allerdings der Höhe nach auf den Wert der Zuwendung an den Dritten begrenzt (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 23), wobei dann auf den Verkehrswert des Zugewendeten abzustellen ist. Liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor, beschränkt sich die Steuerhaftung auf den unentgeltlichen Teil (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 59).

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