Rz. 88

Eine Personengesellschaft selbst kann nicht Gegenstand eines erbschaft- und schenkungsteuerlich relevanten Übergangs sein. Übertragbar ist lediglich der Anteil daran. Dieser gehört beim Erben/Beschenkten i. d. R. zum Betriebsvermögen, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb i. S. d. BewG betreibt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG). Die Personengesellschaft muss sich selbst gewerblich i. S. d. § 15 Abs. 2, Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG betätigen; es erfolgt ein Rückgriff auf die ertragsteuerliche Einkünftequalifikation. So bilden bspw. alle Wirtschaftsgüter, die einer gewerblich tätigen Bauunternehmen-KG oder einer freiberuflichen Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft gehören, einen Gewerbebetrieb i. S. d. BewG.

 

Rz. 89

Wird im Wege eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung ein Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft übertragen (wobei grds. davon ausgegangen wird, dass eine identische Nachfolge in die Rechtsstellung als Gesellschafter und als Eigentümer des Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen erfolgt), so ist dieser Anteil (inkl. Sonderbetriebsvermögen) Objekt der bewertungs- und erbschaftsteuerlichen Betrachtung. Nach § 109 Abs. 2 BewG ist der Wert des Anteils mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG anzusetzen.

 

Rz. 90

Eine ausführliche Darstellung der entsprechenden Vorschriften des BewG erfolgt i. R.d. BewG-Kommentierung.

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