Rz. 107

Sowohl das Kaufrechtsvermächtnis als auch das Übernahmevermächtnis als Unterart des Sachvermächtnisses sind begünstigungsfähig (BFH vom 13.08.2008, BStBl II 2008, 982; H E 13b.1 ErbStH). Begünstigt ist jedoch nur der unentgeltliche Teil; der entgeltliche Teil stellt auf Seiten des Abgebenden eine Veräußerung dar, die ggf. eine Nachversteuerung zur Folge hat. Hiervon zu differenzieren sind Kaufrechtsoptionen, die nach dem Tod des Ersterwerbers begründet werden. Es handelt sich hierbei um einen separaten Erwerb, ggf. um ein Nachvermächtnis i. S. d. § 6 Abs. 4 ErbStG (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 173).

 

Rz. 108

Im Falle des Herausgabevermächtnisses dürften der Zwischenerwerber als Nießbraucher und der Enderwerber gemäß den allgemeinen Grundsätzen besteuert werden. Herausgabeansprüche zugunsten andernfalls unzulässig beeinträchtigter Vertragserben oder Schlusserben bzw. Vermächtnisnehmer in gleicher Situation gem. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG fallen nicht unter § 13 Abs. 5 ErbStG, da sich in diesen Fällen der Begünstigungstransfer nicht zivilrechtlich herleiten lässt (im Einzelnen Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 181).

 

Rz. 109

vorläufig frei

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