Rz. 10

Nach R E 19a.3 Abs. 1 Satz 1 ErbStR fällt der Entlastungsbetrag ex tunc weg (mit Wirkung für die Vergangenheit), soweit der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Kontinuitätsfrist gegen eine Behaltensregel des § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt. Diese Sanktion wird als spezieller Anwendungsfall von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO interpretiert.

Nach R E 19a.3 Abs. 2 ErbStR entfällt der Entlastungsbetrag des Erwerbers, soweit innerhalb der Behaltenszeit in steuerschädlicher Weise über das tarifbegünstigte Vermögen verfügt wird. Dies gilt auch bei der Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage. Der Steuerpflichtige ist so zu versteuern, als sei das Vermögen von Anfang an als nicht tarifbegünstigtes Vermögen auf ihn übergegangen. Durch den Bezug auf die Behaltensregeln wird deutlich, dass der Entlastungsbetrag nur pro rata temporis (d. h. quotal) zu kürzen ist.

Die Nachversteuerung gilt nicht bei Verstößen gegen die Lohnsummenregelung (R E 19a.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR h. M.; statt aller Geck in K/E/G, § 13a Rz. 14).

Die Anzeige über den Verstoß gegen die Behaltensregeln des § 13a ErbStG stellt nach § 19a Abs. 5 Satz 4 eine Steuererklärung dar und ist schriftlich einzureichen (§ 13a Abs. 7 Satz 4–6 ErbStG).

Gem. § 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nach dem das FA Kenntnis von dem Verstoß gegen die Behaltensregeln erlangt.

Nach T/G/J/G (§ 19a Rz. 19) bewirkt die Legalverweisung auf die Nachsteuerregelung des § 13a Abs. 6 ErbStG nicht nur die Anwendbarkeit der dort geregelten Nachsteuertatbestände, sondern auch der einzeltatbestandsübergreifenden Grundsätze (Zurechnung von Drittverhalten, generelle Privilegierung einzelner Übertragungstatbestände, Verlängerungstatbestände bei Umstrukturierungen), eventuell nur nicht die Rechtsfolge des ratierlichen Entfallens nach dem zeitlichen Abstand der schädlichen Verfügung zum begünstigten Erwerb.

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