Rz. 25

Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Zum BV i. S. d. vorliegenden Nr. 3 gehört somit nicht das (Betriebs-)Vermögen einer vermögensverwaltenden PersG. Der Umfang des inländischen BV kann mithilfe der §§ 95 ff. BewG ermittelt werden.

 

Rz. 26

Im Gegensatz zur Steuerpflicht unbeschränkt Steuerpflichtiger schränkt § 121 Nr. 3 Satz 2 BewG jedoch den Umfang des Inlandsvermögens in zwei Punkten ein: So muss zum einen in der Bundesrepublik tatsächlich ein Gewerbe betrieben werden (analog zur ertragsteuerlichen Definition). Danach setzt das Vorliegen eines Gewerbebetriebs eine selbstständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder als Vermögensverwaltung anzusehen ist (BFH vom 23.09.1983, BStBl II 1984, 94). Praktische Bedeutung besitzt diese Einschränkung insb. für beschränkt steuerpflichtige KapG und die weiteren in § 97 Abs. 1 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn diese ihren Sitz und ihren Ort der Geschäftsführung jeweils im Ausland haben. Denn deren Tätigkeit gilt hier nicht schon kraft Gesetzes als Gewerbebetrieb (vgl. BFH vom 30.01.1981, BStBl II 1981, 560). Denkbar wäre eine ausländische PersG, die im Inland ausschließlich durch die Vermietung von Wohnungen in Erscheinung tritt; somit betreibt diese ausländische PersG im Inland kein Gewerbe und damit liegt auch kein inländisches BV i. S. d. § 121 Nr. 3 BewG vor. Vielmehr wäre in dieser Konstellation das Mietgrundstück dem inländischen Grundvermögen i. S. d. § 121 Nr. 2 BewG zuzurechnen. Sofern jedoch eine inländische Zweigniederlassung i. S. d. § 13 HGB in das Handelsregister eingetragen wird, begründet dies die (widerlegbare) Vermutung einer gewerblichen Tätigkeit im Inland (BFH vom 09.11.1999, BFH/NV 2000, 688 (689)). Zum anderen ist es zur Begründung einer inländischen Steuerpflicht erforderlich, dass im Inland eine Betriebsstätte oder zumindest ein ständiger Vertreter vorhanden ist (§ 121 Nr. 3 Satz 2 BewG). Im Besteuerungsverfahren wird selbstständig darüber entschieden, ob für das im Inland betriebene Gewerbe, dem das Vermögen dient, im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (R E 2.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR).

 

Rz. 27

Für den Begriff der Betriebsstätte gilt die (weite) nationale Definition des § 12 AO und gerade nicht die weniger engere Auslegung der DBA (vgl. z. B. Art. 6 OECD-MA 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern). Somit gilt als Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmers dient, wie insb. die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, sofern Letztere insgesamt länger als sechs Monate dauern (vgl. § 12 Satz 2 AO).

Für eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist es ausreichend, wenn der Unternehmer einen bestimmten Raum oder eine bestimmte Fläche hat, die für die Ausübung seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit ausreicht (örtliche Fixierung). Der Unternehmer muss hierüber nicht nur vorübergehend die Verfügungsmacht innehaben. Des Weiteren muss die feste Geschäftseinrichtung auf eine gewisse Dauer angelegt sein, d. h. regelmäßig länger als sechs Monate bestehen.

 

Rz. 28

Das inländische BV umfasst alle Wirtschaftsgüter, welche der inländischen Betriebsstätte dienen; dabei macht es keinen Unterschied, ob sich diese Wirtschaftsgüter im Inland oder im Ausland befinden (RFH vom 19.04.1934, III A 140/30, RStBl 1934, 738). Die Abgrenzung erfolgt analog zu den ertragsteuerlichen Grundsätzen (vgl. § 95 Abs. 1 BewG). Das BV umfasst somit alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG (funktionaler Zusammenhang). Das sind grds. alle Wirtschaftsgüter und sonstige Aktiva sowie Schulden und sonstige Passiva, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV gehören, soweit das ErbStG i. V. m. dem BewG nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zulässt. So gehören z. B. Wirtschaftsgüter nicht zum inländischen BV, sofern sie zwar der Betriebsstätte oder dem ständigen Vertreter dienen, aber nicht dem beschränkt Steuerpflichtigen, sondern einem Dritten gehören. Wenn hingegen z. B. Kapitalvermögen wie Aktien und Anteile an in- un...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge