Rz. 37

Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten:

  1. Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu?
  2. Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)?

(Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht vollkommen abgeschlossen. Dies zeigt sich z. B. deutlich beim zweiaktigen Erwerbstatbestand bei Immobilien, wenn also der Steuertatbestand (Tod/Schenkung) zwischen der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch liegt. Während der BFH bei Erbschaften der streng zivilrechtlichen Beurteilung folgt und den genauen Erwerbsstatus (Sachleistungsanspruch) besteuert, gelangt er bei der Schenkung gelegentlich zur vorgezogenen Erfassung des Vollerwerbs.

M.E. ist dies aber nicht auf das wirtschaftliche Eigentum zurückzuführen, sondern auf das bis heute im Steuerrecht nicht angekommene Rechtsinstitut der Anwartschaft.

Zu b) Werden mündliche Testamente erfüllt, so werden diese als Zuwendung unter Lebenden behandelt. Andererseits werden formunwirksame Vermächtnisse bei Vollzug durch den Erben als Erwerbstatbestände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb vom Erblasser) behandelt (s. hierzu Esskandari, ErbStB 2014, 77).

 

Rz. 38–39

vorläufig frei

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