Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (1) Vorbemerkung

Rz. 247 [Autor/Stand] In Bezug auf den Erwerb großer begünstigter (Betriebs-)Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kommt fortan die uneingeschränkte Anwendung der Regel- und Optionsverschonung nicht mehr in Betracht. Erwerber solcher Vermögen haben nunmehr auf unwiderruflichen Antrag (vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) die Wahl zwischen einem sich mit zunehmendem Betrag sukzessive...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 15 2 soll verhindern, dass der ArbN aus Annahmeverzug mehr erhält als bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages (BAG NZA 91, 223 [BAG 06.09.1990 - 2 AZR 165/90]). 2 gilt für alle Dienstverhältnisse und für Kleinbetriebe (BVerfG NZA 10, 1004 [BVerfG 24.06.2010 - 1 BvL 5/10]), für Arbeitsverhältnisse mit Kündigungsschutz ist § 11 KSchG lex specialis und, anders als 2, ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Vorteilsausgleichung.

Rn 15 Ist dem Geschädigten vorzuhalten, dass er durch das schädigende Ereignis auch materielle Vorteile erhalten hat, die er sich auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss, so können solche Vorteile auch in Anwendung des § 287 ermittelt werden (BGH NJW 05, 1041, 1043; zu ersparten Eigenaufwendungen bei einem Verdienstausfallschaden vgl Saarbr NJW-Spezial 16, 74...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ausübung beim ersten Verkaufsfall nach Umwandlung.

Rn 11 Das Vorkaufsrecht gilt nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung, für spätere Verkäufe greift es nicht ein (BGH ZMR 07, 770; ZMR 06, 511 im Anschluss an BGH ZMR 99, 607 = MDR 99, 986 = NJW 99, 2044 zu § 2b WoBindG; AG Frankfurt/M NJW 95, 1034 = ZMR 95, 317; vgl auch LG Oldenburg WuM 97, 436). Kein Vorkaufsfall aber dennoch ein erster Verkaufsfall (BGH ZMR 07,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Schuldrechtliche SNRe.

Rn 14 Ein schuldrechtliches SNR ist ein nicht verdinglichtes (Köln NZM 98, 864). Inhaltlich unterscheiden sich ›schuldrechtliche‹ und ›dingliche‹ SNRe grds nicht. Sie besitzen allerdings eine unterschiedliche Wirkung ggü Sondernachfolgern. Ein schuldrechtliches geht nach hM bei einer Veräußerung unter (Zweibr NZM 05, 343 [OLG Zweibrücken 21.01.2005 - 3 W 198/04]; Köln NZM 01...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1432 BGB – Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung.

Gesetzestext (1) 1Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 2Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Anfangsvermögen stellt nur eine Rechengröße dar und ist dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Stichtag des Eintritts in den Güterstand gehört. Durch II wird sichergestellt, dass bestimmte, mit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Zusammenhang stehende Vermögensbestandteile außer Betracht bleiben. Wegen der Wertermittlung w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verpfändung.

Rn 2 Die Verpfändung erfolgt durch Einigung u Übergabe nach §§ 1205f (BGH WM 18, 657 Rz 37 f, 50; NJW 97, 2110, 2111 f). Das gilt auch für in einer Sammelurkunde verbriefte Inhaberaktien, bei der die verschiedenen Besitz- u Besitzmittlungsverhältnisse zu beachten sind (BGHZ 207, 23 Rz 13 ff). Indossament u Anzeige nach § 1280 sind entbehrlich, aber ratsam. Gutgläubiger Pfand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbschaftserwerber steht im Verhältnis zum Erben dem Erbschaftsbesitzer gleich. Der Erbe kann nicht nur die Einzelklagen erheben, sondern die Erbschaft als Ganzes herausverlangen. Eines formgültigen Verpflichtungsgeschäfts bedarf es nicht (MüKo/Helms § 2030 Rz 4; aA Staud/Raff § 2030 Rz 2). Rn 2 Es gilt der Gerichtsstand des § 27 ZPO (etwa MüKo/Helms § 2030 Rz 15). R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erbschaftsteuerliche Gesichtspunkte.

Rn 11 Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben führt ggf dazu, dass Erbschaftsteuerfreibeträge nicht voll ausgenutzt werden können. Nachteilig kann sich auch auswirken, dass das Vermögen des Erstverstorbenen nach seinem Eingang in das Vermögen des Letztverstorbenen beim Erwerb durch den Schlusserben ein zweites Mal versteuert werden muss; dieser kann, soweit das Vermögen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Besitzverhältnisse.

Rn 30 Der GV wird unmittelbarer Fremdbesitzer und vermittelt dem Gläubiger mittelbaren Fremdbesitz erster Stufe, dem Eigentümer (sei dieser der Schuldner oder ein Dritter) letztstufigen mittelbaren Eigenbesitz. Belässt der GV die Sache im Gewahrsam des Schuldners, erlangt dieser den unmittelbaren Besitz zurück und vermittelt dem GV mittelbaren Fremdbesitz erster Stufe, dem G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ehemaliges Zubehör.

Rn 3 Andere Anforderungen stellt § 1122 II an Sachen, deren Zubehöreigenschaft aufgehoben wurde, bspw durch Aussonderung technisch überholten Geräts oder durch Änderung der Bewirtschaftungsart, durch die bisherige Zubehörstücke überflüssig werden. Eine Veräußerung, die die Zweckbestimmung der Zubehörstücke nicht verändert (zB Sicherungsübereignung), hebt die Zubehöreigenscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1156 BGB – Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger.

Gesetzestext 1Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. 2Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übert...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Naturschutz

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck, wenn dieser i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.03.2002, BGBl I 2002, 1193 und den Naturschutzgesetzen der einzelnen Länder erfolgt. Der Naturschutz dient der Erhaltung und Pflege der unbelebten und belebten Natur. Naturdenkmäle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bauträgervertrag.

Rn 31 § 651u liefert für nach dem 31.12.17 entstandene Schuldverhältnisse nun einen eigenständige Definition des Bauträgervertrages, die inhaltlich im Wesentlichen bereits bis zum diesem Zeitpunkt geltenden Grundsätze konkretisiert. Deshalb gilt weiterhin, dass der Bauträger sich durch Abschluss eines Bauträgervertrages verpflichtet, dem Erwerber ein nach dessen Vorstellunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Berechtigung zur Verfügung.

Rn 8 Wie in § 929 muss der Veräußerer im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der zur Verfügung Berechtigte sein. Anderenfalls könnte ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 in Betracht kommen. Die Verfügungsberechtigung des Veräußerers ergibt sich im Normalfall aus seiner Eigentümerstellung. Verfügungsberechtigt sind aber auch Parteien kraft Amtes wie der Insolvenzverwalter oder der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolgen.

Rn 3 Die für den rechtsgeschäftlichen Erwerb geltenden Gutglaubensvorschriften finden im Hinblick auf Voraussetzungen und Rechtsfolgen in vollem Umfang Anwendung. Es kommt auf den guten Glauben des Gläubigers bzw derjenigen Person an, deren Wissen er sich zurechnen lassen muss. Böser Glaube des GV schadet hingegen selbst dann nicht, wenn der Schuldner diesem die Sache freiwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Die systematisch an unrichtiger Stelle eingefügte Regelung – richtiger wäre diese iRd Besitzvorschriften gem §§ 854 ff – entspricht dem Anspruch aus § 985, weshalb III auch die §§ 986–1003 als entspr anwendbar benennt. Dieser ›kleine Herausgabeanspruch‹ beschränkt sich auf den früheren Besitzer, der vom aktuellen Besitzer die Herausgabe einer beweglichen Sache entweder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge vTw betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 zwölf Bereichsausnahmen, die mit Erbsachen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 11). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (NK/Looschelders Rz 15). Soweit nicht andere VO eingreifen, ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 8 Für eine wirksame Pfändung einer durch Briefhypothek gesicherten Forderung muss nach Erlass des Pfändungsbeschlusses der Gläubiger oder sein Besitzmittler Besitz am Hypothekenbrief erlangen, Abs 1 S 1 (BGHZ 127, 150 ff). Besitzmittler ist der Gerichtsvollzieher oder die Hinterlegungsstelle (RGZ 135, 274), nicht aber das Vollstreckungsgericht (St/J/Würdinger § 830 Rz 10 ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verträge: Gestaltung und Ab... / 1 Vertragsgestaltung

Wer im Bürofachhandel 500 Blatt Kopierpapier erwirbt, wird sich über die Gestaltung des Kaufvertrages keine Gedanken machen. Zu Recht. Bargeschäfte des täglichen Lebens werden oft ohne viel Aufhebens und meist ganz ohne Verhandlung geschlossen: Der Kunde präsentiert die Ware an der Kasse (rechtlich ist das sein Kaufangebot), der oder die Angestellte nennt den Preis (darin li...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aus dem Nachlass erlangt.

Rn 16 Für den Erwerb genügt die Erlangung des mittelbaren Besitzes (RGZ 81, 293), etwa wenn der Mieter die Miete vorbehaltlos an den vermeintlichen Erben zahlt. Unerheblich ist, ob einzelne Nachlassgegenstände oder der gesamte Nachlass erlangt ist (Lange/Kuchinke § 40 II 5). Rn 17 Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der aus dem Nachlass stammt oder mit Mitteln der Erbschaft e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorläufiger Erbschaftserwerb.

Rn 6 Wegen des bis zur Annahme der Erbschaft bestehenden Schwebezustandes und der Ausschlagungsmöglichkeit ist der Erbschaftserwerb zunächst nur ein vorläufiger. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist oder durch die ausdrückliche oder stillschweigende Annahmeerklärung wird der Erwerb vollendet. Während der sechswöchigen Überlegungszeit ist der Erbe durch §§ 207, 1958, 1995 II; §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis.

Rn 8 Nach §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) gibt es einen einklagbaren Anspruch auf Abänderung (va der Größe der Miteigentumsanteile), wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung grob unbillig wäre und gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße (BGH NJW-RR 17, 712 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 30; NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsverlust nach §§ 946–950 des Anspruchsinhabers, Rechtserwerb des Anspruchsgegners.

Rn 3 Voraussetzung des Eingreifens der Rechtsgrundverweisung ist ein Rechtsverlust nach §§ 946–950, also der ersatzlose Untergang des Eigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts. Inhaber des Anspruchs ist derjenige, der sein Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht verloren hat (ebenso für Anwartschaftsrecht, dann sind sowohl Vollrechts- als auch Anwartschafts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Belohnung sittenwidrigen Verhaltens.

Rn 15 Die früher hM hielt eine Zuwendung für sittenwidrig, wenn sie den ausschl Zweck hatte, Geschlechtsverkehr zu entlohnen oder durch die Aussicht auf den künftigen Erwerb zum Geschlechtsverkehr zu motivieren (›Geliebtentestament‹, vgl BGHZ 53, 369). IdR aber liegt die Motivation des Erblassers nicht ausschl im sexuellen Bereich (BayObLG FamRZ 02, 915). Inzwischen steht di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

Rn 6 Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich ist (BGH NJW 93, 3199 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 90/92]). Rn 7 Allerdings erfasst sie auch den Erwerb nicht übertragbarer Rechtspositionen; dies zeigt sich etwa dann, wenn der Vorerbe einen nicht übertragbaren Gesellschaftsanteil mit Nachlassmitteln erwirbt (BGHZ 109, 214, 217 ff) oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bruchteilsgemeinschaft.

Rn 12 Gemeinschaftsrechtliche Ansprüche werden durch das Güterrecht nicht verdrängt (Hamm FamRZ 89, 740). Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 745 bei Nutzung einer im Miteigentum stehenden Immobilie Karlsr FamRZ 09, 775; KG OLGR 09, 60; zur Berechtigung an einer Lebensversicherung, die der Sicherung eines zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie aufgenommenen gemeins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Abs 3).

Rn 3 Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, insb aus der Beamtenversorgung, sind gem III unter entspr Anwendung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung in einen KoKa umzurechnen. Der Grund hierfür ist, dass bei diesen Versorgungssystemen der Erwerb von Anrechten durch freiwillige Beitragszahlung idR nicht möglich ist, weshalb auch e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Inhalt und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 1207 regelt in Ergänzung der §§ 1205 f, deren Voraussetzungen – vom Eigentum abgesehen – vorliegen müssen, durch Verweisung auf § 932 (s § 932 Rn 1–14) für § 1205 I u § 1206 Alt 1, auf § 934 (s § 934 Rn 1–5) für § 1205 II u § 1206 Alt 2 sowie auf § 935 (s § 935 Rn 1–15) den vertraglichen, gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer (BGHZ 86, 300, 305). § 933 ist nicht anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Anspruch des Dritten.

Rn 3 1 vermutet idR einen eigenen Anspruch des Dritten, der dann auch in dessen Nachlass fällt (etwa München RNotZ 21, 260 Rz 58). Dabei beruht der Erwerb nicht auf Erbrecht, sondern bedeutet eine Zuwendung unter Lebenden (so für die Lebensversicherung BGHZ 130, 373, 380 f; 156, 350, 353; zust Petersen AcP 204, 832, 839 f). Der Anspruch ist idR unabhängig von einer Ausschlag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Vollmachten.

Rn 11 Nach § 167 II ist eine Vollmacht zu einem formbedürftigen Geschäft idR formlos gültig. Das ist anders, wenn die Vollmacht einen Teil eines schon für sich betrachtet formbedürftigen Vertrages bildet (RGZ 94, 147, 150). UU ist aber eine Heilung des Mangels einer solchen Vollmacht nach I 2 möglich (vgl u. Rn 15 ff), so BGH NJW 90, 1721, 1722, anders wohl BGHZ 93, 147, 150...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Löschung.

Rn 12 Der Widerspruch erlischt, wenn er im Grundbuch gelöscht wird oder die zugrunde liegende eV aufgehoben wird (§§ 895 2 ZPO, 25 GBO). Zur Löschung eines Widerspruchs nach II 1 ist die Bewilligung des Begünstigten ausreichend. Zur Löschung eines auf Ersuchen einer Behörde eingetragenen Widerspruchs ist das Ersuchen der Behörde auf Löschung oder ggf Nachweis der Genehmigung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eines sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck und Rechtsnatur.

Rn 1 Durch die Vormerkung kann ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung abgesichert werden. Dies ist insb erforderlich, wenn der Erwerb eines dinglichen Rechts – wegen der noch erforderlichen Eintragung oder evtl Genehmigungen – nicht sofort erfolgen kann (zB Eigentumsumschreibung) oder soll (zB bedingter Rückübertragungsanspruch). Der Vormerkungsberechtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungspflicht.

Rn 5 Genehmigungspflichtig ist die Veräußerung eines Erbteils an einen anderen als einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht (§ 2 II Nr 2 GrdstVG; zur Heilung Köln OLGR 92, 282). Bei Einzelübertragung von Grundstücken gelten Genehmigungspflichten (zB § 2 I GrdstVG; nicht: §§ 24 ff BauGB), nicht bei Übertragun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendbare Vorschriften (Abs 1).

Rn 1 Während für einseitige Verfügungen Testamentsrecht gilt (§ 2299 II 1), gelten für vertragsmäßige Verfügungen (§§ 1941, 2278 II) die Testamentsvorschriften bzgl Anfall und Erwerb und der Auflageverpflichtung, Inhalt, Bestimmtheit, Auslegung (s aber Vor § 2274 Rn 9) entspr (§§ 1923, 1937–1959, 2064–2077 [zu § 2069 Celle 5.11.12 – 6 W 197/12], 2084, 2086–2193), soweit nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schenkung.

Rn 7 Relevant sind nur Schenkungen des Erblassers selbst. § 2052 gilt hier nicht (Damrau/Riedel Rz 11). Beim Berliner Testament (§ 2269) kann bei der Einheitslösung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gegen dessen Erben kein Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Gatten gestützt werden. Erfasst werden alle Schenkungen mit Ausn der Anstands...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1639 BGB – Anordnung des Erblassers oder Zuwendenden.

Gesetzestext (1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfalloder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 1638 und gibt in I dem Zuwendenden die Möglichkeit auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsvoraussetzungen, Abs 2.

Rn 3 Ist der Besitzmittler gutgläubig in den Besitz der Sache gelangt, ohne dass ein Recht zum Besitz begründet werden konnte (Vindikationslage), so haftet er – im Unterschied zu § 993 I Hs 2 – dennoch insoweit auf Schadensersatz, wie er ggü dem mittelbaren Besitzer für einen Schaden nach § 989 einzustehen hätte. Der § 991 II fordert Gutgläubigkeit beim Erwerb des Besitzes e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Ausgangslage.

Rn 20 Dass mit der Weggabe oder dem Verbrauch des Bereicherungsgegenstandes dessen Sachwert aus dem Vermögen des Bereicherungsschuldners ausscheidet, liegt auf der Hand. Gleichwohl besteht eine Bereicherung fort, soweit dem Bereicherten als kausale Folge des rechtsgrundlosen Erwerbs noch vorhandene Vermögensvorteile zugeflossen sind. Zu denken ist in diesem Zusammenhang in e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Unter den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nach Abs 1 der Pflichtteilsanspruch aus § 2317 II BGB (vgl insg Ponzer Rpfleger 19, 673) sowie gem Abs 2 der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 I BGB und der Anspruch des Ehegatten oder Lebenspartners auf Zugewinnausgleich gem § 1378 III BGB, § 6 LPartG. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Deutschland.

Rn 6 Die Erwerbs- und Verlusttatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit finden sich im StAG. Im gesamten Bürgerlichen Recht und damit auch im IPR stehen deutschen Staatsangehörigen zudem die sog Statusdeutschen gleich (Art 116 I GG; Art 9 Abschn 2 Nr 5 1 FamRÄndG), so dass auch diese als ›Deutsche‹ iSd Kollisionsnormen, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, anzusehen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 24 Ein verdinglichtes SNR wird nach hM durch einen Vertrag zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden WEigtümer übertragen (München ZMR 16, 896). Die WEigtümer müssen sich nach hM analog §§ 877, 873 BGB über die Inhaltsänderung ihrer jeweiligen SonderE-Rechte einigen (BGH ZMR 20, 776 Rz 39). Die Änderung muss außerdem im Grundbuch eingetragen werden (BGHZ 73, 145, 149 =...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anfängliche oder nachträgliche Unrichtigkeit.

Rn 4 Die Unrichtigkeit kann anfänglich sein, weil zB die dingliche Einigung nicht wirksam ist (RGZ 69, 266 f), eine zur Wirksamkeit erforderliche Zustimmungserklärung fehlt (BGH NJW 85, 1025 [BGH 07.12.1984 - V ZR 189/83]; RGZ 129, 152) oder ein Recht oder das Beteiligungsverhältnis daran (§ 47 GBO) falsch eingetragen ist (RGZ 54, 87). Das Grundbuch wird nachträglich unricht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nutzlose Pfändung (Abs 2).

Rn 8 Das Verbot der nutz- oder zwecklosen Pfändung dient sowohl dem Schutz des Schuldners, nämlich gegen Verschleuderung seines Vermögens, als auch dem Schutz des Gläubigers vor unnötigen zusätzlichen Kosten. Das Verbot gilt bei Erst- und Anschlusspfändung (§ 826). Bei der Anschlusspfändung ist zu berücksichtigen, dass sie sich bei Wegfall der vorrangigen Pfändung in eine Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Lebenszeitehe.

Rn 3 Das Gesetz geht trotz der durch die Einführung der Zerrüttungsvermutungen erleichterte Auflösung der Ehe von einem auf Lebenszeit angelegten Bund aus, was aber der Rechtsgültigkeit von Zweckehen, in denen wenigstens ein Ehegatte neben der ehelichen Lebensgemeinschaft auch andere Zwecke, zB den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, nicht entgegensteht (Staud/Voppel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Erlöschen des Pfändungspfandrechts.

Rn 10 Der Bestand des Pfändungspfandrechts ist vom Fortbestand der Verstrickung abhängig. Endet die Verstrickung, erlischt auch das Pfändungspfandrecht. Mit der Ablieferung des Pfandgegenstandes an den Meistbietenden gem § 817 II geht das Pfändungspfandrecht unter und setzt sich gem § 1247 S 2 BGB am Erlös fort, bis dieser an den Gläubiger ausgekehrt wird. Wegen seiner Akzes...mehr