Rn 10

Der Bestand des Pfändungspfandrechts ist vom Fortbestand der Verstrickung abhängig. Endet die Verstrickung, erlischt auch das Pfändungspfandrecht. Mit der Ablieferung des Pfandgegenstandes an den Meistbietenden gem § 817 II geht das Pfändungspfandrecht unter und setzt sich gem § 1247 S 2 BGB am Erlös fort, bis dieser an den Gläubiger ausgekehrt wird. Wegen seiner Akzessorietät erlischt das Pfändungspfandrecht mit dem Erlöschen der (Vollstreckungs-)Forderung (§ 1252 BGB). Diese Akzessorietät ist allerdings begrenzt; ist die Geltendmachung des Tatbestandes, der zum Erlöschen der Forderung geführt haben soll, gem § 767 II, III ausgeschlossen, gilt die Forderung als fortbestehend (s.o. Rn 5). Darüber hinaus kann der Gläubiger gem § 1255 BGB das Pfandrecht durch Erklärung ggü dem Schuldner aufheben; die Verstrickung bleibt in diesem Fall allerdings bestehen (s.o. Rn 3). Auch ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch einen Dritten führt zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts (§ 936 BGB) und der Verstrickung (§ 135 II, § 136 BGB). Schließlich wird gem § 88 InsO eine Sicherung, die ein Gläubiger nach oder einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Insolvenzmasse gehörendem Vermögen erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwirkend unwirksam (s aber BGH DGVZ 17, 238 Rz 14f). Die Frist berechnet sich nach § 139 InsO. Für die Pfändung von Miet- und Pachtforderungen enthält § 110 I, II InsO weiterreichende Sonderregelungen.

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