Rn 30

Der GV wird unmittelbarer Fremdbesitzer und vermittelt dem Gläubiger mittelbaren Fremdbesitz erster Stufe, dem Eigentümer (sei dieser der Schuldner oder ein Dritter) letztstufigen mittelbaren Eigenbesitz. Belässt der GV die Sache im Gewahrsam des Schuldners, erlangt dieser den unmittelbaren Besitz zurück und vermittelt dem GV mittelbaren Fremdbesitz erster Stufe, dem Gläubiger mittelbaren Besitz zweiter Stufe (RGZ 94, 341; 126, 21, 25; MüKoZPO/Gruber Rz 50; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 19). Der Schuldner hat aber ggü dem GV, der die Pfandsache wegen Gefährdung (s Rn 19) oder zum Zwecke der Verwertung an sich nimmt, keine Besitzschutzrechte aus §§ 858 ff BGB.

 

Rn 31

Veräußert der Schuldner die in seinem Gewahrsam belassene Pfandsache, ist diese nicht abhandengekommen iSv § 935 I BGB, sodass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach §§ 932 ff, 136, 135 BGB möglich ist (MüKoZPO/Gruber Rz 50; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 19).

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