Rn 19

Ob der GV andere Sachen wegen Gefährdung der Befriedigung des Gläubigers wegzuschaffen hat, hat der GV selbstständig zu beurteilen. Liegt eine Gefährdung vor, ist er zur Wegschaffung verpflichtet (BGH MDR 59, 282), wenn ihn nicht der Gläubiger anders angewiesen hat (LG Verden DGVZ 15, 128, 129; AG Mönchengladbach JurBüro 13, 441, 442; AG Riesa JurBüro 08, 442); belässt er die Sachen trotzdem im Gewahrsam des Schuldners, liegt darin eine Amtspflichtverletzung (BGH MDR 59, 282). Wird eine Gefährdung erst später erkennbar, muss er die Sachen alsbald wegschaffen (BGH MDR 59, 282; Zö/Herget Rz 17). Von einer Gefährdung ist zB auszugehen, wenn die Sachen leicht verderblich sind, wenn der Schuldner für eine sorgfältige Aufbewahrung nicht sorgen will oder kann (zB mangels geeigneten Raumes), wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner oder ein Dritter die Sachen beiseiteschaffen oder verbrauchen wird, oder wenn bei weiterer Benutzung durch den Schuldner eine Wertminderung der gepfändeten Sache zu befürchten ist; Letzteres ist bei Kfz regelmäßig der Fall, weshalb der GV das Kfz in Besitz zu nehmen hat (§ 107 GVGA; Hamburg DGVZ 67, 185, 186; Ddorf DGVZ 68, 25, 26); ebenso bei einem Reitpferd, das bei Turnieren eingesetzt wird (AG Aschaffenburg DGVZ 91, 45, 46).

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