Rn 1

Die systematisch an unrichtiger Stelle eingefügte Regelung – richtiger wäre diese iRd Besitzvorschriften gem §§ 854 ff – entspricht dem Anspruch aus § 985, weshalb III auch die §§ 986–1003 als entspr anwendbar benennt. Dieser ›kleine Herausgabeanspruch‹ beschränkt sich auf den früheren Besitzer, der vom aktuellen Besitzer die Herausgabe einer beweglichen Sache entweder verlangen kann, weil dieser beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war (vgl § 932 II, I) oder – unabhängig vom guten Glauben – weil die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist, II (s.o. § 935). Insoweit ist allerdings die Einschränkung im Hinblick auf bestehendes Eigentum des gutgläubigen Besitzers bzw des Abhandenkommens in II Hs 2 zu beachten. Ebenso ergeben sich aus III Anspruchsausschlüsse bei Besitzaufgabe (§ 856 I) bzw fehlendem guten Glauben beim eigenen Besitzerwerb des früheren Besitzers.

Zur Verjährung des Anspruches klarstellend LG Frankfurt a.M., Urt v 2.11.16 – 2–21 O 251/15: Der Anspruch verjährt gem § 195 aF bzw § 197 BGB nF nach 30 Jahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge