Rn 6

Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich ist (BGH NJW 93, 3199 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 90/92]).

 

Rn 7

Allerdings erfasst sie auch den Erwerb nicht übertragbarer Rechtspositionen; dies zeigt sich etwa dann, wenn der Vorerbe einen nicht übertragbaren Gesellschaftsanteil mit Nachlassmitteln erwirbt (BGHZ 109, 214, 217 ff) oder wenn er aus Nachlassmitteln eine Gegenleistung dafür erbringt, dass ihm ein Nießbrauch bestellt wird. Sie erfasst auch Girokonten, die dem Nachlass zugehören, doch ist dann für jede einzelne Position zu klären, ob sie aus dem Nachlass oder aus freiem Vermögen des Vorerben herrührt (BGHZ 131, 60).

 

Rn 8

Keine Surrogation besteht bezüglich Nutzungen, die der Vorerbe ordnungsgemäß gezogen hat. Sie fallen in sein freies Vermögen. Dies ergibt sich aus § 2111 I 1 Hs 2 (BGHZ 78, 177, 188; 81, 8, 12; BGH NJW 83, 2874).

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