Rn 15

Die früher hM hielt eine Zuwendung für sittenwidrig, wenn sie den ausschl Zweck hatte, Geschlechtsverkehr zu entlohnen oder durch die Aussicht auf den künftigen Erwerb zum Geschlechtsverkehr zu motivieren (›Geliebtentestament‹, vgl BGHZ 53, 369). IdR aber liegt die Motivation des Erblassers nicht ausschl im sexuellen Bereich (BayObLG FamRZ 02, 915). Inzwischen steht dieser Auffassung das ProstG vom 20.12.01 entgegen, welches die Vereinbarung eines Entgelts für sexuelle Kontakte für rechtsverbindlich erklärt. Eine solche Vereinbarung kann insoweit (unabhängig von ihrer sittlichen Bewertung) jedenfalls nicht gleichzeitig wegen Sittenwidrigkeit für nichtig gehalten werden. Gleiches gilt für ein von Todes wegen zugewendetes Entgelt für sexuelle Kontakte (Staud/Otte vor § 2064 Rz 147; Armbrüster NJW 02, 2764), vgl aber unten Rn 17.

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