Rn 8

Das Verbot der nutz- oder zwecklosen Pfändung dient sowohl dem Schutz des Schuldners, nämlich gegen Verschleuderung seines Vermögens, als auch dem Schutz des Gläubigers vor unnötigen zusätzlichen Kosten. Das Verbot gilt bei Erst- und Anschlusspfändung (§ 826). Bei der Anschlusspfändung ist zu berücksichtigen, dass sie sich bei Wegfall der vorrangigen Pfändung in eine Erstpfändung umwandeln kann. Daher steht das Verbot der nutzlosen Pfändung einer Anschlusspfändung nur dann wegen vorrangiger Pfändungen entgegen, wenn keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass der Verwertungserlös in vollem Umfang nur vorrangigen Gläubigern zugutekommen wird (Wieser DGVZ 85, 37). § 803 II ist nicht entsprechend auf die Immobiliarvollstreckung anwendbar (BGHZ 151, 384, 386 f = BGH NJW 02, 3178, 3179; NJW-RR 15, 850 Rz 10).

 

Rn 9

Um festzustellen, ob eine Pfändung nutzlos iSd Abs 2 ist, muss der GV vor der Pfändung abschätzen, ob der voraussichtliche Erlös die Kosten der Pfändung und Verwertung (einschl Transport- und Lagerkosten) übersteigt. Wird für mehrere Gläubiger gepfändet, ist nicht zu berücksichtigen, dass jeder Gläubiger nur anteilige Befriedigung erlangen kann (Schuschke/Walker/Loyal Rz 13). Hat der Gläubiger selbst ein Gebot zugesichert oder den Erwerb des Pfandgegenstandes (§ 825), ist dies bei der Ermittlung des voraussichtlichen Verwertungserlöses zu berücksichtigen. Übersteigt das Angebot des Gläubigers die Kosten, kann der GV die Pfändung daher nicht gem Abs 2 ablehnen (LG Köln DGVZ 88, 60; AG Bad Doberan JurBüro 14, 46; AG Hamburg-Barmbek JurBüro 17, 383; einschränkend AG Bremen, Beschl v 13.11.07 – 247 M 471935/07; weitergehend AG Brake JurBüro 12, 668: geringfügige Unterschreitung der Kosten durch das Gläubigerangebot uU unschädlich). Gegenstände, die keinen Verwertungserlös erwarten lassen und durch deren Pfändung lediglich Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll (etwa Reservierungskartei eines Hotelbetriebs, vgl Hamm NJW-RR 97, 733, 734 [OLG Hamm 05.11.1996 - 7 U 35/96]; oder ein Kfz-Kennzeichen, vgl AG Neubrandenburg DGVZ 05, 14) dürfen wegen Abs 2 nicht gepfändet werden.

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