Rn 6

Wegen des bis zur Annahme der Erbschaft bestehenden Schwebezustandes und der Ausschlagungsmöglichkeit ist der Erbschaftserwerb zunächst nur ein vorläufiger. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist oder durch die ausdrückliche oder stillschweigende Annahmeerklärung wird der Erwerb vollendet. Während der sechswöchigen Überlegungszeit ist der Erbe durch §§ 207, 1958, 1995 II; §§ 239 V, 778 ZPO geschützt.

 

Rn 7

Der endgültige Erbe muss sich im Insolvenzverfahren die ggf anfechtbaren Rechtshandlungen des vorläufigen Erben anrechnen lassen (BGH NJW 69, 1349 [BGH 16.05.1969 - V ZR 86/68]).

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