Rn 14

Ein schuldrechtliches SNR ist ein nicht verdinglichtes (Köln NZM 98, 864). Inhaltlich unterscheiden sich ›schuldrechtliche‹ und ›dingliche‹ SNRe grds nicht. Sie besitzen allerdings eine unterschiedliche Wirkung ggü Sondernachfolgern. Ein schuldrechtliches geht nach hM bei einer Veräußerung unter (Zweibr NZM 05, 343 [OLG Zweibrücken 21.01.2005 - 3 W 198/04]; Köln NZM 01, 1135 [OLG Köln 02.04.2001 - 16 Wx 7/01]). Gleiches gilt beim Erwerb in der Zwangsversteigerung. Nicht möglich ist die Begründung eines schuldrechtlichen SNRs, welches auch ggü einem Sonderrechtsnachfolger wirkt, durch eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung, dass alle schuldrechtlichen Vereinbarungen auch ohne Einzeleintragung im Grundbuch ggü einem Sonderrechtsnachfolger wirksam sein sollen (Hamm DNotZ 08, 382 [OLG Hamm 19.09.2007 - 15 W 444/06]).

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