Rn 11

Nach § 167 II ist eine Vollmacht zu einem formbedürftigen Geschäft idR formlos gültig. Das ist anders, wenn die Vollmacht einen Teil eines schon für sich betrachtet formbedürftigen Vertrages bildet (RGZ 94, 147, 150). UU ist aber eine Heilung des Mangels einer solchen Vollmacht nach I 2 möglich (vgl u. Rn 15 ff), so BGH NJW 90, 1721, 1722, anders wohl BGHZ 93, 147, 150, vgl Wolfsteiner DNotZ 03, 626. § 167 II wird aber nicht angewendet auf eine unwiderrufliche Vollmacht (RGZ 110, 319, 320; BGH JZ 1970, 730). Das gilt auch für eine zeitlich begrenzte Vollmacht und für die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Vollmacht: Schon hierdurch läuft der Vollmachtgeber oder Verpflichtete Gefahr, das Grundstück zu verlieren. Formbedürftig ist aber auch eine widerrufliche Vollmacht, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zu Erwerb oder Veräußerung eines Grundstücks mit sich bringt (BGH NJW 75, 39 [BGH 11.10.1974 - V ZR 25/73]). Dafür genügt aber nicht, dass der Bevollmächtigte von der Beschränkung aus § 181 freigestellt ist (BGH NJW 79, 2306, 2307). Beim treuhänderischen Auftrag ist zwischen der formpflichtigen Erwerbspflicht und der formfreien Verpflichtung zur Weiterübertragung zu unterscheiden; dass der Beauftragte hinsichtlich des Grundstückseigentums wirtschaftlich nur ›Durchgangsstelle‹ ist, stellt keine gesonderte Voraussetzung für die Formfreiheit der Treuhandabrede hinsichtlich seiner Übereignungspflicht dar (BGH WM 21, 1956 Rz 12 ff). Formbedürftigkeit besteht allerdings, wenn der Beauftragte im Zeitpunkt der Treuhandabrede bereits Eigentümer des Grundstücks ist oder ein Anwartschaftsrecht erlangt hat (BGH MDR 21, 1259 [BGH 25.06.2021 - V ZR 218/19] Rz 22 ff).

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