Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck, wenn dieser i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.03.2002, BGBl I 2002, 1193 und den Naturschutzgesetzen der einzelnen Länder erfolgt.

Der Naturschutz dient der Erhaltung und Pflege der unbelebten und belebten Natur. Naturdenkmäler sind Einzelschöpfungen der Natur (Felsen, Quellen, Wasserläufe und -fälle, alte Bäume und dgl.). Die Naturschutzgebiete, in denen die Natur in ihrer Ganzheit geschützt wird und die entsprechenden Landschaftsteile werden zu solchen durch Eintragung in die amtlichen Listen erklärt. Die Führung obliegt den Naturschutzbehörden.

Naturschutz wird auch durch den Erwerb und die Aufforstung von Regenwaldgebieten gefördert. Derartige Maßnahmen haben eine positive Auswirkung auf das Weltklima und kommen auch dem inländischen Staat zugute.

Der Förderzweck des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist in § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO (Anhang 1b) gesetzlich geregelt.

S. "NaturFreunde Deutschlands e. V.".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge