Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Der NaturFreunde Deutschlands Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Bundesgruppe Deutschland e.V. verfolgt steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b). Die einzelnen Zwecke ergeben sich aus der nachfolgenden Satzung, deren Präambel wie folgt lautet:

Präambel

  • Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
  • Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
  • Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
  • Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
  • Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
  • Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

Nach dem Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie Schleswig-Holstein vom 16.01.2009, AZ: IV 325 – S 0171–437 hat die in Berlin ansässige Bundesgruppe des Vereins NaturFreunde Deutschlands e. V. für die von ihnen angeschlossenen Landesverbände und Ortsgruppen eine Mustersatzung erstellt, die mit der Finanzverwaltung entsprechend abgestimmt wurde.

Hinweise:

  • Die Mustersatzung für die Landesverbände soll ohne weitere Veränderungen von allen Landesverbänden übernommen werden, da alle in der Satzung genannten Zwecke auch von den Landesverbänden verwirklicht werden.
  • Die bundeseinheitliche Ortsgruppenrahmensatzung soll dagegen an die jeweiligen Zwecke des Vereins (Ortsgruppe) angepasst werden. In der Ortsgruppenrahmensatzung sind daher alle Zwecke (§ 2) und Zweckverwirklichungsmaßnahmen genannt (§ 3), die die NaturFreunde verwirklichen. Bei der Satzungsgebung für die einzelne Ortsgruppe sollen dann jeweils nur die Zwecke in die Satzung aufgenommen werden, die der örtliche Verein selbst verwirklicht.
  • Eine Ortsgruppensatzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Bundes- oder Landesverbands stehen. Satzung der Ortsgruppen können nur mit Anerkennung durch den Vorstand des Landesverbands geändert werden.
  • Sofern die vorgelegten Satzungen der Untergliederungen des o. g. Vereins den Mustersatzungen entsprechen, sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 59, 60 AO (Anhang 1b) erfüllt.

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